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GesRZ 1, Februar 2007, Seite 60

GmbH

GmbH: Haftung des Geschäftsführers; Zustimmung des Abgabengläubigers zum Zwangsausgleich der GmbH bedeutet keinen Verzicht auf Inanspruchnahme des Haftenden; Akzessorietät der Haftung

§ 7 Abs 1, §§ 9, 80 und 224 Abs 1 BAO

§ 151 KO

und 0112

Erkenntnis:Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Ebenfalls keine Rechtwidrigkeit zeigen die Beschwerdeführer mit ihrer Ansicht auf, vom Finanzamt wäre am ein Schuldnachlass von 60 % gewährt worden. Die belangte Behörde übersehe mit ihren Ausführungen, wonach unter Hinweis auf § 151 KO ein zustande gekommener Ausgleich nicht in die Rechte des Gläubigers gegenüber bestehenden Mitschuldnern eingreife, dass im vorliegenden Fall eine „ausdrückliche Zustimmung des Gläubigers“ vorliege.

Zutreffend hat die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass unter einer Zustimmung zum Zwangsausgleich nicht gleichzeitig die ausdrückliche Zustimmung iSd § 151 KO verstanden werden kann. Nach § 151 KO können die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Gemeinschuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht...

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