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GesRZ 1, Februar 2007, Seite 50

Zur Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung und Berichtigung im Grundbuch

Gerhard Hochedlinger

§ 142 HGB (nunmehr UGB)

§ 136 GBG

§ 76 Abs 1 lit j, § 89a Abs 1 Z 2 NO

1. Die Anwachsung nach § 142 HGB (nunmehr UGB) umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen der Personengesellschaft, daher auch das Liegenschaftseigentum, und führt zur Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass es weiterer (besonderer) Übertragungsakte bedürfte.

2. § 142 HGB (nunmehr UGB) kann beim Eigentum an Liegenschaften durch Berichtigung im Grundbuch gem § 136 GBG nachvollzogen werden. Zum Nachweis der außerbücherlichen Rechtsänderung und der daraus resultierenden Unrichtigkeit des Grundbuchs ist es ausreichend, wenn in Form einer notariellen Amtsbestätigung auf Grund der Einsicht in das Firmenbuch bestätigt wird, dass eine Rechtsnachfolge gem § 142 HGB (nunmehr UGB) von der als Eigentümerin im Grundbuch einverleibten Personengesellschaft auf die Antragstellerin stattgefunden hat.

(BG Fünfhaus TZ 1754/06; LGZ Wien 46 R 346/06g)

Ob der Liegenschaft EZ *** GB *** ist ob mehrerer Anteile samt Wohnungseigentum jeweils das Eigentumsrecht für eine GmbH & Co KG einverleibt.

Die Antragstellerin begehrte ob der zuvor genannten Anteile unter Vorlage einer Amtsbestätigung vom die Einverleibung des Eigentumsrechts zu ihren Guns...

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