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Unabhängigkeit und Bestellung von externen Prüfern bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen
Sacheinlagen, Verschmelzungen, Spaltungen, aber auch der Gesellschafterausschluss nach dem GesAusG sind durch Sachverständige zu prüfen. Die Unabhängigkeit dieser Prüfer ist ein Dauerbrenner der Diskussion. Insb die Prüfung durch den Abschlussprüfer und die Vornahme von Prüfungshandlungen schon während der Gestaltungsphase sind aktuelle Fragen. Von besonderer Bedeutung ist die Bestellung des Prüfers. Wer ist dafür zuständig? Wer soll es de lege ferenda sein? Ist das Gericht bei der Bestellung an Vorschläge der Antragsteller gebunden?
I. Anlässe für eine externe Prüfung
Das geltende Gesellschaftsrecht sieht für zahlreiche Einzelmaßnahmen vor ihrer Durchführung die Prüfung durch einen externen Sachverständigen vor. Historisch findet sich die Wurzel dieser Regelung in der allgemeinen Prüfpflicht für Sacheinlagen unabhängig von der Person des Einlegers, die in Deutschland durch § 192 HGB 1897 eingeführt wurde. Mit dem AktG 1937 wurde die verpflichtende Gründungsprüfung bei Sacheinlagen auch in Österreich übernommen.
Heute findet sich die Regelung der externen Prüfung bei Gründung einer AG mit Sacheinlagen in § 25 AktG; iVm § 150 Abs 3 AktG ist auch die Kapitalerhöhung erfasst. § 6a GmbHG verweist für die Sacheinlage bei der GmbH au...