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GesRZ 1, Februar 2007, Seite 4

Neuerungen durch das UGB

Mit ist das Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft getreten und hat damit das bisherige Handelsgesetzbuch (HGB) abgelöst. Einige wichtige Änderungen betreffen die Personengesellschaften und sollen daher an dieser Stelle kurz in Erinnerung gerufen werden:

  • Eingetragene Personengesellschaften stehen für jeden erlaubten Zweck offen – gleichgültig, ob er gewerblich, freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder auch nichtunternehmerisch, zB ideell oder vermögensverwaltend ist. Die neuen Gesellschaften heißen nur noch „Offene Gesellschaft“ (OG) und „Kommanditgesellschaft“ (KG). Das Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG) wurde damit obsolet und ist mit außer Kraft getreten. Bereits bestehende OHG, OEG und KEG gelten ab als OG bzw KG (§ 907 Abs 1 UGB) – sie haben jedoch bis selbst den Rechtsformzusatz in der Firma sowohl auf ihren Geschäftspapieren als auch (gebührenfrei) im Firmenbuch anzupassen. Nur offene Handelsgesellschaften, die bislang den Rechtsformzusatz „OHG“ in ihrem Firmenwortlaut führten, dürfen diesen aufgrund seines hohen Bekanntheitsgrades weiterführen (§ 907 Abs 4 Z 2 letzter Satz).

  • Das UGB stellt eindeutig klar, dass OG und KG uneingeschränkte Rechtsfähigkeit besitzen.

  • Der bislang im ...

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