Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschäftigung im öffentlichen Dienst -Nichtberücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erlangten Berufserfahrung und des dort erreichten Dienstalters - Artikel 10 EG und 39 EG - Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer)
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In der Rechtssache C-371/04
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am ,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und A. Aresu als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen, P. Kūris, J. Klučka (Berichterstatter) und G. Arestis,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom ,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom
folgendes
Urteil
1In ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 10 EG, 39 EG und 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2, im Folgenden: Verordnung) verstoßen hat, dass sie die von einem im italienischen öffentlichen Dienst beschäftigten EG-Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat erlangte Berufserfahrung und das dort erreichte Dienstalter nicht berücksichtigt.
Rechtlicher Rahmen
2Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung lautet:
„Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.“
Vorverfahren
3Die Kommission forderte die Italienische Republik aufgrund einer Beschwerde mit Schreiben vom auf, Auskünfte über die Situation eines Gemeinschaftsbürgers zu erteilen, der im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit dem Comitato d'assistenza scolastica italiana (im Folgenden: Coascit) in einer staatlichen französischen Schule unterrichtet hatte und dessen in Frankreich erlangte Berufserfahrung und dort erreichtes Dienstalter anschließend in Italien nicht berücksichtigt wurden. Die genannte Aufforderung blieb unbeantwortet.
4Mit Schreiben vom 25. März und vom forderte die Kommission die Italienische Republik erneut auf, Auskünfte über die Situation des genannten Gemeinschaftsbürgers und über die weiterer Beschwerdeführer zu erteilen, die mit der Nichtberücksichtigung ihrer in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Berufserfahrung oder ihres dort erreichten Dienstalters ähnliche Probleme hätten. Sie verlangte ganz allgemein nach Informationen über die entsprechende italienische Regelung und Verwaltungspraxis.
5Da ihre Aufforderungen unbeantwortet blieben und nachdem sie am eine Äußerung der Italienischen Republik angemahnt hatte, gab die Kommission am eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
6Die Kommission hielt die Antwort auf diese Stellungnahme nicht für überzeugend und hat deshalb die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
7Zur Begründung ihrer Klage erhebt die Kommission zwei Rügen: zum einen die eines Verstoßes gegen Artikel 10 EG und zum anderen die eines Verstoßes gegen Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.
Zur Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 10 EG
8Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 8, und vom in der Rechtssache C-98/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 16).
9Das Vorverfahren soll dem betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission sachdienlich geltend zu machen (Urteil vom in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 13, und Beschluss vom in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 16). Der ordnungsgemäße Ablauf des Vorverfahrens stellt somit eine im EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats dar. Nur wenn diese Garantie beachtet wird, erlaubt das kontradiktorische Verfahren vor dem Gerichtshof diesem, zu entscheiden, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, deren Verletzung die Kommission geltend macht (Beschluss Kommission/Spanien, Randnrn. 17 f.). Insbesondere soll das Mahnschreiben im Vorverfahren den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben (Urteil vom in der Rechtssache C-145/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5581, Randnr. 17).
10Im vorliegenden Fall wird in dem Mahnschreiben vom die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 10 EG nicht erwähnt.
11Daraus folgt, dass diese Klage unzulässig ist, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Italienische Republik ihren Verpflichtungen aus dem genannten Artikel nicht nachgekommen ist.
Zur Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung
12Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Urteile vom in der Rechtssache C-15/96 (Schöning-Kougebetopoulou, Slg. 1998, I-47), vom in der Rechtssache C-187/96 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-1095), vom in der Rechtssache C-195/98 (Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497) und vom in der Rechtssache C-278/03 (Kommission/Italien, Slg. 2005, I-3747) vor, dass der sich aus Artikel 39 EG und aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung ergebende Grundsatz der Gleichbehandlung der EG-Arbeitnehmer dem entgegenstehe, dass die von einem dieser Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat auf einem vergleichbaren Tätigkeitsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats bei der Festlegung der Bedingungen für die Berufsausübung wie Gehalt, Besoldungsgruppe und Beförderungsaussichten nicht berücksichtigt würden, während eine im öffentlichen Dienst des letztgenannten Staates erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werde.
13Angesichts dieser Rechtsprechung habe die Italienische Republik im vorliegenden Fall dadurch gegen die fraglichen Vorschriften verstoßen, dass sie bei im italienischen öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmern, insbesondere in den staatlichen Bereichen der Bildung und des Gesundheitswesens, die in anderen Mitgliedstaaten erlangte Erfahrung und das dort erreichte Dienstalter nicht berücksichtige.
14Die italienische Regierung hält dem entgegen, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats, zu bestimmten Zwecken Beschäftigungszeiten anzuerkennen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden seien, von zwei kumulativen Voraussetzungen abhänge: Zum einen müssten die Bereiche der in den beiden Staaten ausgeübten Tätigkeiten vergleichbar sein und zum anderen müsse die in dem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit mit dem öffentlichen Dienst zusammenhängen.
15Wenn eine Person, die ihre Tätigkeit in einem bestimmten öffentlichen Sektor ausgeübt habe, im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags eingestellt worden sei, ohne ein Auswahlverfahren zu bestehen, sei die zweite Voraussetzung nicht erfüllt. Die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Berufserfahrung und des dort erreichten Dienstalters eines anschließend im italienischen öffentlichen Dienst beschäftigten EG-Arbeitnehmers setze eine Einstellung im Wege eines Auswahlverfahrens voraus, wie es in Italien der Fall sei.
16Nach ständiger Rechtsprechung darf eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, die bei der Einstellung von Personal für Stellen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 39 Absatz 4 EG fallen, die Berücksichtigung der früheren Berufstätigkeiten der Bewerber in einer öffentlichen Verwaltung vorsieht, gegenüber Gemeinschaftsbürgern nicht danach unterscheiden, ob diese Tätigkeiten in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wurden (vgl. u. a. Urteile vom in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 12, vom , Kommission/Italien, Randnr. 14, und vom in der Rechtssache C-205/04, Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-31*, Randnr. 14).
17Zu Artikel 7 der Verordnung ist zu bemerken, dass dieser Artikel nur als besondere Ausprägung des in Artikel 39 Absatz 2 EG enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem spezifischen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit anzusehen und daher ebenso auszulegen ist wie Artikel 39 Absatz 2 EG (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 15).
18Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass EG-Arbeitnehmern die Anerkennung der Berufserfahrung, die sie in einem anderen Mitgliedstaat erlangt haben, und des Dienstalters, das sie dort in Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung erreicht haben, bevor sie anschließend im italienischen öffentlichen Dienst beschäftigt wurden, nicht deshalb verweigert werden darf, weil sie, bevor sie im öffentlichen Sektor des anderen Staates ihre Tätigkeit ausübten, kein Auswahlverfahren bestanden hatten, da — wie die Generalanwältin in Nummer 28 ihrer Schlussanträge bemerkt — nicht alle Mitgliedstaaten die Posten ihres öffentlichen Dienstes allein auf diesem Wege besetzen. Die Diskriminierung kann nur dadurch vermieden werden, dass vergleichbare Beschäftigungszeiten einer gemäß den örtlichen Bedingungen in den öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats eingestellten Person berücksichtigt werden.
19Außerdem ist die Tatsache, dass ein Gemeinschaftsbürger, wie z. B. der, der die erste bei der Kommission in der vorliegenden Rechtssache eingegangene Beschwerde erhob, einen Vertrag mit Coascit geschlossen hatte, unerheblich, weil dieser Bürger unstreitig seine Unterrichtstätigkeit im Rahmen des staatlichen französischen Bildungswesens aufgrund eines solchen Vertrages ausgeübt hat. Die Italienische Republik hat nicht bestritten, dass der fragliche Bürger diese Tätigkeit gemäß den nationalen französischen Bestimmungen ausgeübt hat.
20Von den Gründen, die die italienische Regierung zur Verweigerung der Anerkennung der von dem genannten Bürger in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Berufserfahrung und des dort erreichten Dienstalters geltend macht, ist daher keiner stichhaltig.
21Daher ist die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung begründet, da die italienische Regierung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in Bezug auf von Artikel 39 Absatz 4 EG nicht erfasste Stellen nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte, um die von EG-Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten erlangte Berufserfahrung und das dort erreichte Dienstalter bei ihrer anschließenden Beschäftigung im italienischen öffentlichen Dienst zu berücksichtigen.
22Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung verstoßen hat, dass sie bei im italienischen öffentlichen Dienst beschäftigten EG-Arbeitnehmern deren in Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats erlangte Berufserfahrung und das dort erreichte Dienstalter nicht berücksichtigt hat.
Kosten
23Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen, dass sie bei im italienischen öffentlichen Dienst beschäftigten EG-Arbeitnehmern deren in Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats erlangte Berufserfahrung und das dort erreichte Dienstalter nicht berücksichtigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Unterschriften
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-371/04 |
Celex-Nummer | 62004CJ0371 |
ECLI | ECLI:EU:C:2006:668 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
BAAAG-33816
*Verfahrenssprache: Italienisch.