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ASoK 12, Dezember 2023, Seite 444

Fortzahlung des Arbeitsentgelts während einer Dienstfreistellung

Die Anrechnungsregel ist auch bei einer Dienstfreistellung mit anschließender einvernehmlicher Auflösung anwendbar

Thomas Rauch

Wird ein Arbeitnehmer dienstfrei gestellt, so ist das volle Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber während der Dienstfreistellung fortzuzahlen (§ 1155 ABGB). Da § 1155 ABGB dispositiv ist (§ 1164 ABGB), könnte zB vereinbart werden, dass die Anrechnungsregel für die Dauer der Dienstfreistellung nicht anzuwenden ist und daher ein anderweitiger Verdienst des Arbeitnehmers das vom Arbeitgeber zu bezahlende Entgelt nicht schmälern kann. Entgegen der Rechtsauffassung des OLG Wien kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Dienstfreistellung mit anschließender einvernehmlicher Auflösung § 1155 ABGB nicht anzuwenden sei, weil der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr schulde. In der Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers liegt die Erfüllung der Arbeitspflicht und der Anwendungsbereich des § 1155 ABGB ist eröffnet, wenn die Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (für den Arbeitnehmer erkennbar) nicht angenommen wird. Im Folgenden wird unter anderem der Anwendungsbereich des § 1155 ABGB näher erörtert.

1. Einleitung

Der Arbeitnehmer hat während der Dienstfreistellung einen Anspruch auf das Entgelt, welches ihm gebühren würde, wenn er gearbeitet hätte (Ausfallsprinzip). Hätte etwa der freigestellte Arbeitnehmer (ohne Dienstfreistellung...

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