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Kurzarbeit
Das neue Dauermodell ab 1. 10. 2023
Mit erfolgte die Rückkehr zum alten Kurzarbeitsmodell, das vor dem gegolten hat, dessen AMS-Beihilfe sich wieder (wie vor Corona) am anteiligen Arbeitslosengeld orientiert. Geblieben sind die seit der Pandemie implementierte IT-unterstütze Umsetzung durch das AMS sowie von den Sozialpartnern zur Verfügung gestellte Muster-Sozialpartnervereinbarungen. Neu ist ein besonders strenger Blick des AMS auf die wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit.
1. Hintergrund
Kurzarbeit, die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts, war während der Pandemie das Kriseninstrument Nr 1. Die AMS-Beihilfe an den Arbeitgeber orientierte sich 1:1 an der Kurzarbeitsunterstützung, die dieser an den Arbeitnehmer zu zahlen hatte. Insbesondere zu Beginn der Pandemie war diese die wirtschaftliche Begründung für die Kurzarbeit schlechthin. Mit fortschreitender Dauer wurde bei den Anforderungen an die wirtschaftliche Begründung schrittweise nachgeschärft. Die Herausforderungen beim Zugang zur Kurzarbeit und beim Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe lagen in den letzten Jahren meistens in anderen Bereichen.
S. 4382. Rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit in...