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Vordienstzeitenanrechnung nach § 26 Abs 3 VBG: Zeitlicher Geltungsbereich
1. Der , Österreichischer Gewerkschaftsbund, festgestellt, dass eine zeitliche Beschränkung der Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten aus der Privatwirtschaft nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 vereinbar ist. Der österreichische Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, § 26 Abs 3 VBG mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 2019/58, dahin abzuändern, dass die Höchstgrenze von 10 Jahren bei der Anrechnung entfallen ist, sodass einschlägige Vordienstzeiten auch über diese Grenze hinaus anrechenbar waren (AB 675 BlgNR 26. GP, 4). Darüber hinaus wurde Vertragsbediensteten, bei denen Vordienstzeiten wegen der Höchstgrenze von 10 Jahren nicht angerechnet worden waren, mit § 94d Abs 3 VBG die Möglichkeit eingeräumt, die nachträgliche Anrechnung dieser Zeiten zu beantragen.
2. Später hat der EuGH seine Rechtsprechung mit den Urteilen vom , Rs C-703/17, Krah, und vom , Rs C-710/18, WN/Niedersachsen, dahin präzisiert, dass nur die Anrechnung identischer bzw gleichwertiger Vorerfahrungen zur Sicherstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit unionsrechtlich geboten ist, während dies bei schlicht nützli...