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ASoK 11, November 2023, Seite 426

Rechtliche Qualifikation eines Zeitguthabens in dem während des Insolvenzverfahrens fortgesetzten Arbeitsverhältnisses

1. Nach § 19f Abs 2 und 3 AZG (in der hier maßgeblichen, bis geltenden Fassung BGBl I 2007/61) gilt für ein Zeitausgleichsguthaben für Überstundenarbeit mangels abweichender kollektivvertraglicher Regelungen Folgendes: Wurde der Zeitpunkt des Zeitausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart und kommt es nicht innerhalb der Frist nach Abs 2 (grundsätzlich sechs Monate nach Ende des Anfallsmonats) zu einem Verbrauch, so kann der Arbeitnehmer nach weiteren vier Wochen den Verbrauch des Guthabens einseitig bestimmen oder die Abgeltung in Geld verlangen.

S. 4272. Stellt der Arbeitnehmer dieses Verlangen, so kommt es zu einer Rückumwandlung des Zeitausgleichs in Geld. Verlangt er weder das eine noch das andere, macht der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht also nicht Gebrauch, so kommt es nicht zur automatischen Umwandlung des Zeitausgleichs in Geld. Das Zeitguthaben bleibt dann als solches grundsätzlich unverändert bestehen, und zwar bis zum Zeitpunkt, in dem fest steht, dass die von den Parteien in Aussicht genommene Konsumation nicht mehr möglich ist, im Regelfall bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

3. Nach § 51 Abs 1 IO sind Insolvenzforderungen Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner z...

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