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COVID-19-Infektion eines Nachhilfelehrers als Berufskrankheit im Sinne von Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG?
1. Als Berufskrankheiten gelten gemäß § 177 Abs 1 ASVG die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
S. 4262. Relevant ist im vorliegenden Fall einer Corona-Infektion Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG („Infektionskrankheiten“). Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG zählt (in ihrer Spalte 3) folgende Unternehmen auf: Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.
3. Der Sinn der Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG besteht darin, Personen einen Schutz zu bieten, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in besonderer Ansteckungsgefahr schweben. Gesetzgeberisch erfolgte dies dadurch, dass auf besondere Unternehmen abgestellt wird, in denen die dor...