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EuGH 18.10.2007, C-355/06 - Urteil

J. A. van der Steen gegen Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi/kantoor Utrecht. Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof te Amsterdam - Niederlande. Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Selbständige wirtschaftliche Tätigkeit - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Ausführung der Tätigkeiten der Gesellschaft durch eine einzige natürliche Person, die Geschäftsführer, Gesellschafter und Arbeitnehmer ist.

Link zu den Schlussanträgen

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer)
[*]

In der Rechtssache C-355/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom , beim Gerichtshof eingegangen am , in dem Verfahren

J. A. van der Steen

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi/kantoor Utrecht

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann und P. Kūris (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

-

der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Weimar als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

folgendes

Urteil

1Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn van der Steen und dem Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi/kantoor Utrecht (im Folgenden: Inspecteur) über die Zurückweisung des Einspruchs gegen einen Bescheid des Inspecteur, mit dem eine Gesellschaft und der Kläger, der alleiniger Geschäftsführer, Gesellschafter und Arbeitnehmer dieser Gesellschaft ist, für die Zwecke der Mehrwertsteuer als steuerliche Einheit betrachtet wurden.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.

4Art. 4 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.

...

(4) Der in Absatz 1 verwendete Begriff ‚selbständig‘ schließt die Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft.

Vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 steht es jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln.

...“

Nationales Recht

5Art. 7 Abs. 1 der Wet op de omzetbelasting (Umsatzsteuergesetz) vom (Staatsblad 1968 Nr. 329) bestimmt:

„Unternehmer ist, wer selbständig ein Gewerbe ausübt.“

6Nach Art. 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes ist unter einem „Gewerbe“ sowohl die Ausübung eines Berufs als auch die Nutzung eines Vermögensbestandteils zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen zu verstehen.

7Art. 7 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes lautet:

„Natürliche Personen und Körperschaften im Sinne der Algemene wet inzake rijksbelastingen [Abgabenordnung], die nach diesem Artikel Unternehmer sind, die in den Niederlanden wohnhaft oder ansässig sind oder dort über eine feste Niederlassung verfügen und die in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht so miteinander verbunden sind, dass sie eine Einheit bilden, werden auf Antrag einer oder mehrerer dieser natürlichen Personen oder Körperschaften oder auch ohne Antrag durch rechtsmittelfähigen Bescheid des Inspecteur von dem ersten Tag des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem der Inspecteur den Bescheid erlassen hat, als ein Unternehmer angesehen. Durch Ministerialverordnung können nähere Vorschriften zur Bildung, Änderung und Auflösung der steuerlichen Einheit erlassen werden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8Herr van der Steen war bis zum Inhaber eines Einzelunternehmens, das Reinigungsdienstleistungen erbrachte. Als solcher war er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

9Am wurde er Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der am gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung J. A. van der Steen Schoonmaakdiensten BV (im Folgenden: Gesellschaft), welche die zuvor von dem Einzelunternehmen ausgeübte Tätigkeit übernahm und fortführte. Die Gesellschaft war als solche Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

10Herr van der Steen hatte mit der Gesellschaft einen Arbeitsvertrag geschlossen, nach dem er ein festes Monatsgehalt und einmal jährlich ein Urlaubsgeld in Höhe von 8 % seines Jahresgehalts erhielt. Von seinem Gehalt behielt die Gesellschaft Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ein. Er war der einzige Arbeitnehmer der Gesellschaft.

11Im Dezember 2002 wurde, da die Gesellschaft überschuldet war, ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt. Am wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet.

12Aus dem Schreiben vom geht hervor, dass Herr van der Steen beim Inspecteur für sich eine eigene, von der Gesellschaft verschiedene Umsatzsteuernummer beantragte, um mit der Gesellschaft keine steuerliche Einheit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu bilden.

13Mit Bescheid vom entschied der Inspecteur, Herrn van der Steen und die Gesellschaft mit Wirkung vom als steuerliche Einheit gemäß Art. 7 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz zu behandeln. Zur Begründung verwies er auf das Urteil Nr. 35775 des Hoge Raad der Nederlanden vom . Auf den hiergegen eingelegten Einspruch bestätigte der Inspecteur am seine Entscheidung unter Bezugnahme auf einen Erlass des Staatssecretaris van Financiën vom , der sich auf das genannte Urteil stützt.

14Herr van der Steen legte gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel beim Gerechtshof te Amsterdam ein. Das Gericht weist darauf hin, dass die Entscheidungen nur dann gerechtfertigt seien, wenn der Betroffene die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfülle, hat aber Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit einer derartigen Bewertung mit dem Gemeinschaftsrecht.

15Nach Ansicht des Gerechtshof te Amsterdam kann nicht angenommen werden, dass zwischen Herrn van der Steen und der Gesellschaft ein Verhältnis der Unterordnung bestanden habe. Er stellt sich jedoch die Frage, ob der Betroffene nach Art. 7 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes, mit dem Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie ins nationale Recht umgesetzt wurde, als selbständiger Erwerbstätiger anzusehen ist, ohne im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie wirtschaftliche Tätigkeiten selbständig auszuüben.

16Der Gerechtshof te Amsterdam hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass, wenn die einzige Tätigkeit einer natürlichen Person darin besteht, alle Arbeiten auszuführen, die sich aus der Tätigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergeben, deren einziger Geschäftsführer, Gesellschafter und „Mitarbeiter“ diese Person ist, diese Arbeiten keine wirtschaftlichen Tätigkeiten sind, weil sie im Rahmen der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft und somit nicht im Wirtschaftsverkehr ausgeführt werden?

Zur Vorlagefrage

17Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine natürliche Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einer steuerpflichtigen Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter sie im Übrigen ist, alle Arbeiten im Namen und für Rechnung dieser Gesellschaft ausführt, für die Zwecke von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie selbst als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie gilt.

18Nach Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie gilt eine Person als steuerpflichtig, die eine der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig ausübt.

19Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt, dass der Begriff „selbständig“ die Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung ausschließt, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft.

20Nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie steht es jedem Mitgliedstaat vorbehaltlich der Konsultation nach Art. 29 der Sechsten Richtlinie frei, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln.

21In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens muss von einem Verhältnis der Unterordnung der einen Person gegenüber der anderen ausgegangen werden.

22Erstens ist nämlich festzustellen, dass zwar die Reinigungstätigkeit der Gesellschaft allein von Herrn van der Steen ausgeführt wurde, die Reinigungsverträge jedoch von der Gesellschaft geschlossen wurden, die ihm ein festes Monatsgehalt und ein jährliches Urlaubsgeld gezahlt hat. Von seinem Gehalt wurden von der Gesellschaft Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Herr van der Steen war also bei der Bestimmung seines Arbeitsentgelts von der Gesellschaft abhängig.

23Zweitens ist zu bemerken, dass Herr van der Steen nicht im eigenen Namen, für eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung gehandelt hat, wenn er Dienstleistungen als Arbeitnehmer erbrachte, sondern für Rechnung und Verantwortung der Gesellschaft.

24Drittens hat der Gerichtshof bezüglich der Modalitäten der Vergütung festgestellt, dass kein Unterordnungsverhältnis besteht, wenn die Betroffenen das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit tragen (vgl. Urteil vom , C-202/90, Ayuntamiento de Sevilla, Slg. 1991, I-4247, Randnr. 13).

25Hierzu ist vom vorlegenden Gericht ausgeführt worden, dass Herr van der Steen für sein Auftreten als Geschäftsführer der Gesellschaft und für seine Tätigkeit im Rahmen der Geschäfte der Gesellschaft gegenüber Dritten kein wirtschaftliches Risiko getragen hat.

26Daraus folgt, dass ein Arbeitnehmer in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie gelten kann.

27Die Urteile vom , Asscher (C-107/94, Slg. 1996, I-3089), und vom , Heerma (C-23/98, Slg. 2000, I-419), sind nicht geeignet, zu einer anderen Auslegung dieser Bestimmung zu führen.

28Der Gerichtshof hat im Urteil Heerma im Anschluss an die Feststellung, dass die Vermietung einer Sache durch den Betroffenen an eine Gesellschaft, deren Gesellschafter er ist, gegen Zahlung eines Mietzinses eine Leistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 der Sechsten Richtlinie darstellt, in Randnr. 17 erklärt, dass ein Gesellschafter, der einen unbeweglichen Gegenstand an eine Gesellschaft vermietet, die die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitzt und an der er beteiligt ist, diese Tätigkeit selbständig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie ausübt.

29Ebenso hat der Gerichtshof in Randnr. 18 des Urteils Heerma ausgeführt, dass in Bezug auf diese Tätigkeit zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter kein Verhältnis der Unterordnung besteht, das dem in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie genannten entspräche. Vielmehr handelt der Gesellschafter bei der Vermietung eines körperlichen Gegenstands an die Gesellschaft selbst dann im eigenen Namen, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, wenn er zugleich Geschäftsführer der mietenden Gesellschaft ist.

30Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass Herr van der Steen zwar der einzige Geschäftsführer und einzige Gesellschafter der Gesellschaft war, aber trotzdem seine Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausübte. Daraus folgt, dass Herr van der Steen sich nicht in einer Lage wie der im Urteil Heerma beschriebenen befand und somit, wie die Generalanwältin in Nr. 22 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Arbeiten, soweit er sie im Rahmen des Arbeitsvertrags für die Gesellschaft erbrachte, nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgeschlossen waren.

31Im Übrigen können die Erwägungen des Gerichtshofs in Randnr. 26 des Urteils Asscher, dass ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter er ist, seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausübt, so dass er nicht als Arbeitnehmer im Sinne von Art 48 des EG-Vertrags (nach Änderung jetzt Art 39 EG) anzusehen ist, sondern als eine Person, die eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art 52 des EG-Vertrags (nach Änderung jetzt Art 43 EG) ausübt, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, in dem es nicht um die Freizügigkeit, sondern allein um den Bereich der Mehrwertsteuer und die Bestimmung der Mehrwertsteuerpflichtigkeit geht

32In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine natürliche Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einer steuerpflichtigen Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter sie im Übrigen ist, alle Arbeiten im Namen und für Rechnung dieser Gesellschaft ausführt, für die Zwecke von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie selbst nicht als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie gilt.

Kosten

33Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Eine natürliche Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einer steuerpflichtigen Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter sie im Übrigen ist, alle Arbeiten im Namen und für Rechnung dieser Gesellschaft ausführt, gilt für die Zwecke von Art, 4 Abs, 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17, Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage selbst nicht als Steuerpflichtiger im Sinne von Art, 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie,

Unterschriften

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-355/06
Celex-Nummer
62006CJ0355
ECLI
ECLI:EU:C:2007:615
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAG-33631

*Verfahrenssprache: Niederländisch.