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EuGH 25.07.1991, C-202/90 - Urteil

Ayuntamiento de Sevilla gegen Recaudadores de Tributos de las Zonas primera y segunda. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Superior de Justicia de Andalucía - Spanien. Mehrwertsteuerpflichtige - Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

Link zu den Schlussanträgen

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer)
[*]

In der Rechtssache C-202/90

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal Superior de Justicia de Andalucía (Kammer für Verwaltungsstreitsachen) in dem dort anhängigen Rechtsstreit

Ayuntamiento de Sevilla

gegen

Recaudadores de Tributos de las Zonas primera y segunda

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 4 Absätze 1, 4 und 5 der Sechsten Richtlinie (77/3 8 8/EWG) des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter G. C. Rodríguez Iglesias, Sir Gordon Slynn, F. Grévisse und M. Zuleeg,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

-

das Ayuntamiento de Sevilla (Stadt Sevilla), vertreten durch den Anwalt der Verwaltung E. Barrero González als Bevollmächtigten;

-

das Königreich Spanien, vertreten durch Carlos Bastarreche Sagties, Generaldirektor für rechtliche und institutionelle Koordinierung in bezug auf die Gemeinschaft, und Antonio Hierro Hernández-Mora, Abogado del Estado, als Bevollmächtigte;

-

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Calleja y Crespo, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Ausführungen des Ayuntamiento de Sevilla, des Königreichs Spanien, vertreten durch Rosario Silva de Lapuerta, Abogado del Estado, als Bevollmächtigte, und der Kommission in der mündlichen Verhandlung vom ,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Das Tribunal Superior de Justicia de Andalucía hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen über die Auslegung von Artikel 4 Absätze 1, 4 und 5 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; nachstehend: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Ayuntamiento de Sevilla (Klägerin) und den Recaudadores de las Zonas primera y segunda (Steuereinnehmer der ersten und zweiten Zone; Beklagte).

3Nach den Akten werden die Recaudadores de las Zonas (örtliche Steuereinnehmer, nachstehend: Steuereinnehmer) von der örtlichen Gebietskörperschaft ernannt, für die sie die Steuern einziehen; sie haben eine von dieser festgesetzte Kaution zu stellen. Sie erfüllen ihre Aufgaben in funktioneller Abhängigkeit von dieser Körperschaft. Sie erhalten eine Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der ohne Zwang erhobenen Abgaben beziehungsweise einer Beteiligung an dem für die zwangsweise Eintreibung erhobenen Zuschlag. Schließlich errichten sie eigene Geschäftsstellen und ernennen ihr Hilfspersonal selbst.

4Bei der Berechnung des ihnen für die Einziehung zustehenden Entgelts erhöhten die Beklagten dessen Betrag um den der Mehrwertsteuer. Wegen dieser Abwälzung legte die Klägerin Beschwerde beim Tribunal Económico-Administrativo Provincial Sevilla ein, das sie durch Beschluß vom zurückwies.

5Das Tribunal Superior de Justicia de Andalucía, bei dem gegen diesen Beschluß Rechtsmittel eingelegt wurde, beschloß, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof „im Hinblick auf die Gesamtheit der Merkmale, die die Tätigkeit der Steuereinnehmer kennzeichnen“, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

a)

Handelt es sich hierbei um entgeltliche freiberufliche Dienstleistungen, die selbständig erbracht werden und daher gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG der Steuer unterliegen?

b)

Für den Fall, daß diese Tätigkeit als selbständige Tätigkeit angesehen wird: läßt sich sagen, daß sie nicht steuerpflichtig ist, weil es sich im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der genannten Richtlinie um Tätigkeiten oder Leistungen handelt, die den Steuereinnehmern im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen?

6Wegen weiterer Einzelheiten des dem Ausgangsrechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

7Artikel 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie lautet:

„Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.“

8Das vorlegende Gericht fragt, welche Umstände bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen sind, ob eine Tätigkeit wie die der Steuereinnehmer im Sinne dieser Bestimmung als selbständig ausgeübt anzusehen ist.

9Hierzu heißt es in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 :

„Der in Absatz 1 verwendete Begriff ‚selbständig‘ schließt die Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft.“

10Nach den Akten erhalten die Steuereinnehmer keinen Lohn und kein Gehalt und sind nicht durch einen Arbeitsvertrag an die Gebietskörperschaft gebunden. Infolgedessen ist zu prüfen, ob ihre Rechtsbeziehungen zu dieser dessenungeachtet ein Verhältnis der Unterordnung im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie begründen.

11Was zunächst die Arbeitsbedingungen betrifft, so besteht kein Verhältnis der Unterordnung, da die Steuereinnehmer sich innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Arbeitskräfte und sachlichen Mittel selbständig verschaffen und sie selbständig organisieren.

12Unter diesen Umständen sind die funktionelle Abhängigkeit der Steuereinnehmer von der Gemeindebehörde, die ihnen Anweisungen erteilen kann, sowie ihre Unterstellung unter die Disziplinargewalt dieser Behörden für die Qualifizierung des zwischen ihnen und der Gebietskörperschaft bestehenden Rechtsverhältnisses im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie nicht ausschlaggebend (siehe hinsichtlich der Disziplinaraufsicht das Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 14).

13Was zweitens die Modalitäten der Vergütung betrifft, so besteht kein Unterordnungsverhältnis, da die Steuereinnehmer insofern das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit tragen, als der Gewinn, den sie aus ihr ziehen, nicht nur vom Betrag der eingezogenen Steuern abhängt, sondern auch von den mit dem Einsatz der für ihre Arbeit benötigten Arbeitskräfte und sachlichen Mittel verbundenen Ausgaben.

14Was schließlich die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers anbelangt, so reicht die Tatsache, daß die Gebietskörperschaft für das Verhalten der Steuereinnehmer, soweit diese als Beauftragte der öffentlichen Hand tätig werden, haftbar gemacht werden kann, nicht aus, um ein Unterordnungsverhältnis zu begründen.

15Ausschlaggebend in dieser Hinsicht ist die Haftung, die sich aus den von den Steuereinnehmern in Ausübung ihrer Tätigkeit begründeten vertraglichen Beziehungen ergibt, sowie die Haftung für die Schäden, die sie Dritten verursachen, wenn sie nicht als Beauftragte der öffentlichen Hand tätig werden.

16Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß nach Artikel 4 Absätze 1 und 4 der Sechsten Richtlinie eine Tätigkeit wie diejenige der Steuereinnehmer als selbständig ausgeübt anzusehen ist.

Zur zweiten Frage

17Die zweite Frage betrifft die Auslegung von Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie, dessen Unterabsatz 1 wie folgt lautet:

„Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.“

18Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ergibt diese Bestimmung unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie eindeutig, daß für die Steuerbefreiung zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (Urteile vom in der Rechtssache 107/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655, Randnr. 11; vom , a. a. O., Kommission/Niederlande, Randnr. 21; vom in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Sig. 1989, 3233, Randnr. 12).

19Was die erste dieser beiden Voraussetzungen betrifft, so hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom unter Randnummer 21 klargestellt, daß die Tätigkeit einer Privatperson nicht allein deswegen von der Mehrwertsteuer befreit ist, weil sie in der Vornahme von an sich der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen besteht.

20Hieraus folgt, daß die in der obengenannten Bestimmung vorgesehene Befreiung nicht Platz greifen kann, wenn eine Gemeinde einem unabhängigen Dritten die Aufgaben eines Steuereinnehmers überträgt.

21Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie keine Anwendung findet, wenn die Tätigkeit einer Behörde nicht unmittelbar ausgeübt, sondern einem unabhängigen Dritten übertragen wird.

Kosten

22Die Auslagen der spanischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal Superior de Justicia de Andalucía durch Beschluß vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1)

Nach Artikel 4 Absätze 1 und 4 der Sechsten Richtlinie ist eine Tätigkeit wie diejenige der Steuereinnehmer als selbständig ausgeübt anzusehen.

2)

Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie findet keine Anwendung, wenn die Tätigkeit einer Behörde nicht unmittelbar ausgeübt, sondern einem unabhängigen Dritten übertragen wird.

Moitinho de Almeida

Rodríguez Iglesias

Slynn

Grévisse

Zuleeg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

J.-G. Giraud

Der Präsident der Fünften Kammer

J. C. Moitinho de Almeida

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-202/90
Celex-Nummer
61990CJ0202
ECLI
ECLI:EU:C:1991:332
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAG-37740

*Verfahrenssprache: Spanisch.