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Dienstzeiten eines zum Abteilungsvorstand bestellten Vertragslehrers
1. Vertragsbedienstete sind nach § 20 Abs 1 VBG iVm § 48 Abs 2 BDG zu einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden verpflichtet. Demgegenüber gilt ein Vertragslehrer nach § 90b Abs 1 VBG als vollbeschäftigt, wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht. Nach § 2 Abs 1 BLVG beträgt die Lehrverpflichtung 20 Wochenstunden, wobei eine Unterrichtsstunde in dem vom Kläger unterrichteten Gegenstand der Lehrverpflichtungsgruppe I mit der Werteinheit von 1,167 anzurechnen ist. Diese Regelung berücksichtigt, dass Lehrer – je nach Arbeitsintensität des von ihnen unterrichteten Gegenstands – auch für die Vor- und Nachbereitung, insbesondere für die Korrektur schriftlicher Arbeiten, Zeit aufwenden müssen. Schon deshalb sind die Vorschriften über die Lehrverpflichtung in § 2 Abs 1 BLVG nicht auf Administrationstätigkeiten anwendbar, wie sie vom Vertragslehrer als Abteilungsvorstand zu erbringen sind.
2. Vertragslehrer, die von ihrer Lehrverpflichtung befreit sind, wie dies etwa auf Schulleiter nach § 44a Abs 3 VBG zutrifft, unterliegen den allgemeinen Vorschriften über die Dienstzeit, was nach § 20 Abs 1 VBG iVm § 48 Abs 2 BDG eine regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden bedeutet.
3. Die Dienstzeit von Vertragslehrern, die nur teilweise von ihr...