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ASoK 11, November 2023, Seite 424

Entlassung eines Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung bis zur Zahlung eines fälligen Lohnrückstands (teilweise) zurückhält

1. Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 AngG Tatbestand 2 AngG ist verwirklicht, wenn sich der Angestellte beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen. Unter „beharrlich“ ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste bzw der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen.

2. Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung so lange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat. Es genügt, dass der Arbeitnehmer einen derartigen die Arbeitsverweigerung rechtfertigenden Grund im Prozess nachweist, ohne dass es darauf ankommt, ob er diesen Grund im Zeitpunkt der Ablehnung der Arbeit vorgebracht hat.

3. Durch das Argument, der Arbeitnehmer habe die ihm übertragenen Aufgaben teilweise erfüllt und daher von seinem Leistungsverweigerungsrecht wegen unbestrittenermaßen vorliegender Lohnrückstände objektiv keinen Gebrauch gemacht, ist für den Arbeitgeber nichts zu gewinnen. Da durch das Vorenthalten des fälligen Lohns die völlige Verweiger...

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