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Arbeitskräfteüberlassung: Keine Pflicht des Arbeitnehmers zur doppelten Krankmeldung
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Überlassene Arbeitnehmer können im Krankheitsfall nicht mit einer Verdoppelung der Melde- und Nachweispflicht belastet werden, sodass eine Krankmeldung an den Beschäftiger ausreicht, sofern der Arbeitnehmer keine Anhaltspunkte dafür hat, dass Informationen über seine Arbeitsunfähigkeit vom Beschäftiger nicht unverzüglich an den Überlasser weitergeleitet werden.