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Steuerfreies Freiwilligenpauschale für ehrenamtlich Tätige
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gebührengesetz 1957, das Privathochschulgesetz, das Fachhochschulgesetz und das IST-Austria-Gesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023), 299/ME 27. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/299.
Der Gesetzesentwurf zum Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 sieht unter anderem eine Steuerbefreiung für Einnahmen von Personen vor, die ehrenamtlich, also freiwillig und unentgeltlich, für Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, tätig sind. Diese Regelung soll ab 2024 gelten und unterscheidet wie folgt:
Das sogenannte kleine Freiwilligenpauschale befreit Einnahmen von bis zu 30 Euro pro Kalendertag, höchstens 1.000 Euro im Kalenderjahr, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit dem ideellen Bereich bzw dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer KörS. 421 perschaft dient, die einen der angeführten begünstigten Zwecke verfolgt. Die Befreiung kann nicht angewendet werden, wenn der ehrenamtlich Tätige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler im Sinne des § 3 Abs 1 Z 16c EStG erhält. Außerdem muss sich für den Fall, dass die betreffende Person auch steuerpflic...