Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 11, November 2023, Seite 403

Mobbing am Arbeitsplatz

Aufgrund seiner Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber Abhilfemaßnahmen ergreifen, kann aber nicht zum Abschluss einer Mobbing-Betriebsvereinbarung gezwungen werden

Thomas Rauch

Mobbing verlangt in der Regel ein andauerndes Handeln bzw ein prozesshaftes Geschehen. Die systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc sind für Mobbing typisch. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 18 AngG; § 1157 ABGB) ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen. Erfolgt keine Abhilfe durch den informierten Arbeitgeber oder setzt dieser selbst Mobbing-Handlungen (sogenanntes Bossing), so kann dies Schadenersatzansprüche zur Folge haben. Der Arbeitgeber kann aber nicht über die Schlichtungsstelle zum Abschluss einer Mobbing-Betriebsvereinbarung gezwungen werden, die primär Verhaltenspflichten des Arbeitgebers festlegen soll. In diesem Zusammenhang ist von Interesse, welche Personen dem Arbeitgeber zuzurechnen sind (sodass die von diesen Personen gesetzten Mobbing-Handlungen dem Arbeitgeber zuzuordnen sind). Im Folgenden werden diese Fragen näher erörtert.

1. Zum Begriff „Mobbing“

1.1. Allgemeines

Der Begriff „Mobbing“ wird in Gesetzen weder definiert noch angesprochen. Nach der Judikatur des OGH sind folgende Elemente für Mobbing typisch:

  • Eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter den Kollegen oder zwischen Vorgesetz...

Daten werden geladen...