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ASoK 10, Oktober 2023, Seite 387

Mehrfachbefristung nach § 109 Abs 2 UG

1. Die Auslegung von § 109 Abs 2 UG hat nach ständiger Rechtsprechung unter Beachtung des Grundsatzes der richtlinienkonformen Interpretation zu erfolgen.

2. Zur Richtlinie 1999/70/EG hat der EuGH bereits wiederholt im Zusammenhang mit der Auslegung von § 5 der im Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ausgesprochen, dass der wiederholte Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer anzusehen ist, den es durch Mindestschutzbestimmungen einzugrenzen gilt, um die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten zu verhindern. Feste Beschäftigungsverhältnisse stellen aus Sicht des Unionsrechts einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können. Die mehrfache Verlängerung befristeter Arbeitsverträge führt nach der Rechtsprechung des EuGH auch und gerade in Anbetracht eines strukturellen Mangels an unbefristeten Planstellen zu einer Unsicherheit, unter der Arbeitnehmer zu leiden haben.

3. Ziel der Rahmenvereinbarung ü...

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