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Urlaubsverjährung: Arbeitgeber trifft Aufforderungs- und Hinweispflicht
; , LB; Gerhartl, Hinweispflicht des Arbeitgebers zum Urlaubsverbrauch, ASoK 2023, 159.
Die Verjährung des Urlaubsanspruchs, die nach § 4 Abs 5 UrlG nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres eintritt, kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einerseits rechtzeitig dazu aufgefordert hat, den Urlaub zu verbrauchen, und ihn andererseits auf die drohende Verjährung hinweist.