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Neuregelungen ab 2024 zur Abfederung der kalten Progression
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den im Ausmaß von zwei Dritteln inflationsangepassten Beträgen im EStG 1988 für das Jahr 2024 (Inflationsanpassungsverordnung 2024), BGBl II 2023/251; Vortrag an den Ministerrat: Entlastungsmaßnahmen im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression, Umlaufbeschluss 69 a vom , online abrufbar unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/medien/ministerraete/ministerraete-seit-dezember-2021/ulb-69a-15-sept.html.
In den Praxis-News vom November 2022 (ASoK 2022, 432 f) wurde darüber berichtet, dass ab 2024 die Steuertarifgrenzen und die steuerlichen Absetzbeträge jährlich autoS. 385matisch um zwei Drittel der durchschnittlichen Inflationsrate eines festgelegten 12-Monate-Zeitraums angepasst werden. Hinsichtlich des Steueraufkommens aus dem verbleibenden Drittel der durchschnittlichen Inflationsrate muss die Bundesregierung bis 15. 9. eines jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss über geeignete Entlastungsmaßnahmen fassen.
Nach der Inflationsanpassungsverordnung 2024 betrug die ermittelte durchschnittliche Inflationsrate 9,9 %, weshalb die für das Kalenderjahr 2023 geltenden Beträge automatisch um 6,6 % anzuheben sind. Darüber hinaus sehen de...