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II.Auslaufen der Finanzierung der geblockten Altersteilzeit durch die öffentliche Hand und Neugestaltung des Schulungszuschlags
Der Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird (799/BNR 27. GP), verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele: Einerseits soll die Förderung der Variante der geblockten Altersteilzeit bis zum Jahr 2029 schrittweise eingestellt werden; andererseits soll der Bildungsbonus, der im Falle von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen zusätzlich zum Arbeitslosengeld ausbezahlt wird, neu geregelt und ausgeweitet werden.
1. Schrittweises Einstellen der Förderung der geblockten Altersteilzeit
Da die geblockte Altersteilzeit in ihrem Wesen einer vorzeitigen Alterspension entspreche und keine wesentlichen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen verfolge, soll sie nicht weiter aus Mitteln der Versichertengemeinschaft finanziert werden. Der vorliegende Gesetzesbeschluss sieht daher die schrittweise Einstellung der Förderung ab bis 2029 vor. Gemäß § 82 Abs 7 AlVG soll der abzugeltende Anteil in den Jahren 2024 bis 2027 von derzeit 50 % auf 20 % sinken (pro Jahr um 7,5 %) und 2028 auf 10 %. Für Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit ab beginnt, soll kein Altersteilzeitgeld mehr gebühren.
2. Sonstige Änderungen bei der kontinuierlichen Altersteilzeit
In § 27 Abs 2 AlVG soll die Berechnung de...