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Beweislast bei verspäteter Einlieferung ins Spital
Unterließ der Rettungsdienst rechtswidrig und schuldhaft den rechtzeitigen Transport einer Schlaganfallpatientin in das Krankenhaus, besteht dennoch keine Haftung für die aus dem Schlaganfall weiter resultierenden Gesundheitsschäden, wenn nicht festgestellt werden kann, ob bei rechtzeitiger Einlieferung die einzig mögliche, aber von einer Risiko-Nutzen-Abwägung verschiedenster Faktoren abhängige Behandlung des Schlaganfalls durchgeführt worden wäre.
Der Klägerin ist der Nachweis, dass ihre aus dem Schlaganfall resultierenden Folgen bei sofortiger Einlieferung in ein Spital hätten verhindert werden können, nicht gelungen. Da es sich bei dem den Rettungssanitätern vorgeworfenen schädigenden Verhalten um eine Unterlassung handelt (Nichteinlieferung in ein Spital), stellt sich die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht. Vielmehr liegt die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem Schadenseintritt bei der Klägerin.
Der Klägerin ist zwar der Nachweis gelungen, dass bei einer früheren Einlieferung die Möglichkeit einer erfolgreichen Behandlung bestanden hätte, jedoch nicht, dass diese Behandlung tatsächlich durchgeführt worden wäre oder lege artis hä...