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Anrechnung von Vordienstzeiten bei den ÖBB
1. Nach § 46 Abs 2 lit a BB-PO 1966 bzw nunmehr – wortgleich – § 46 Abs 2 lit a BB-PG sind anrechenbare Ruhegenusszeiten „die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, bei den Österreichischen Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden inländischen Eisenbahnunternehmung zurückgelegte Zeit“.
2. Die genannten Anrechnungsvorschriften beziehen sich auf „Eisenbahnunternehmungen“. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist die Eisenbahn ein auf Schienen fahrendes (mithin „schienengebundenes“) Verkehrsmittel auf eigenem Bahnkörper. Seilbahnen sind damit nach allgemeinem Sprachgebrauch keine Eisenbahnen.
3. Für den Anwendungsbereich des EisbG bestimmte vor Inkrafttreten des das Seilbahnwesen nunmehr eigenständig regelnden SeilbG 2003 § 1 EisbG, dass öffentliche Eisenbahnen auch „Haupt- und Kleinseilbahnen“ und nicht öffentliche Eisenbahnen auch „Materialbahnen und Materialseilbahnen“ sind (§ 1 Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 2 EisbG alte Fassung). Nach § 2 Abs 1 SeilbG 2003 in der geltenden Fassung BGBl I 2018/79 sind Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes „Eisenbahnen, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werd...