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Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten
Die Arbeitgeberin begehrte mit ihrer Klage aufgrund einer mit dem Arbeitnehmer nach Beginn der Ausbildung des Arbeitnehmers abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung den Rückersatz von ihr entrichteter Ausbildungskosten.
Der OGH bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen und führte dazu aus: Der Arbeitgeber kann nur dann vom Arbeitnehmer Ausbildungskosten zurückverlangen, wenn darüber noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossen worden war. Aus dieser muss auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgehen. Nur dadurch ist gewährleistet, dass dem Arbeitnehmer vor Beginn seiner Ausbildung ersichtlich ist, auf welche konkreten Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde ().