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Kündigungsschutz durch Behindertenpass
Auch ein nach § 40 BBG ausgestellter Behindertenpass ermöglicht den Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten kann auf zwei Wegen erworben werden: einerseits durch die Entscheidung einer Behörde im Sinne des § 14 Abs 1 lit a bis d BEinstG (zB Sozialministeriumservice, AUVA, Landeshauptmann) und andererseits durch einen über Antrag zu erlassenden Bescheid des Sozialministeriumservice. Nach § 14 Abs 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Stellung als begünstigter Behinderter im Sinne des § 2 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 % der in lit a bis d der oben zitierten Bestimmung genannten Entscheidungsträger. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten durch eine Entscheidung nach § 14 Abs 1 lit a bis d BEinstG erlischt mit dem Ablauf des dritten Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft folgt, sofern nicht der Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Sozialministeriumservice erklärt, weiterhin dem begünstigten Personenkreis angehören zu wollen (§ 14 Abs 1 letzter Satz BEinstG). Wenn ein Nachweis in Form der erwähnten Entscheidungen nicht vorliegt, hat das Sozialministeriumservice auf Antrag den Grad der Behinderung in einem eigenen Verfahren einzuschätzen und bei Zutreffen d...