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I. Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird, BGBl I 2023/85, wird einerseits die Gebührenbefreiung für Anträge nach § 18b Abs 1a AVRAG, die ab dem in der Buchhaltungsagentur einlangen, rückwirkend verlängert. Andererseits wird ein Anspruch auf Freistellung nach Vorbild der Familienhospizkarenz für Eltern zur notwendigen Begleitung von stationär zur Rehabilitation aufgenommenen Kindern unter 14 Jahren geschaffen (§ 14e AVRAG). Voraussetzung ist, dass der zuständige Träger der Sozialversicherung die Rehabilitation bewilligt.
Der Anspruch auf Freistellung steht pro Kind in der Dauer von bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr zu. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, die Teilnahme beider Elternteile ist therapeutisch notwendig. Der Freistellungsanspruch kann zwischen den Elternteilen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Kombination der Freistellung bei Rehabilitationsaufenthalten mit Pflegefreistellungen nach dem AngG, dem ABGB oder dem UrlG im selben Anlassfall ist nicht zulässig.
Die Bewilligung durch den Sozialversicherungsträger ist dem Arbeitgeber spätestens eine Woche nach deren Zugang bekannt zu geben. Des Weiteren sind der Begi...