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ASoK 8, August 2023, Seite 298

Anspruch des Arbeitnehmers auf immateriellen Schadenersatz

Unterschiedliche Rechtsgrundlagen

Andreas Gerhartl

Unterschiedliche Rechtsgrundlagen räumen einem Geschädigten Anspruch auf immateriellen Schadenersatz ein. Diesem Anspruch kommt auch im Arbeitsrecht praktische Relevanz zu. Die Umsetzung wirft aber häufig Fragen auf, insbesondere deshalb, weil die einschlägigen Anspruchsgrundlagen zum Teil im Unions- und zum Teil im nationalen Recht enthalten sind.

1. Vorliegen eines Gefühlsschadens

Schäden, die nicht zu Vermögensschäden gezählt werden können, werden als immaterielle bzw ideelle Schäden bezeichnet. Solche Schäden können nicht an Geldwerten festgemacht, sondern müssen anhand anderer Maßstäbe beziffert werden. Ersatzfähig sind derartige Schäden nur ausnahmsweise. So ist etwa das Affektionsinteresse (Wert der besonderen Vorliebe) grundsätzlich nicht ersatzfähig (beispielsweise bei Zerstörung eines Gegenstands, zu dem eine besondere Nahebeziehung besteht).

Im weiteren Sinn handelt es sich bei immateriellen Schäden um das Hervorrufen negativer Gefühle oder Emotionen. Der bekannteste immaterielle Schadenersatzanspruch ist wohl das Schmerzengeld, das daher im Folgenden kurz skizziert wird. Der originäre S. 299 Schmerzengeldanspruch ist auf die Abgeltung körperlicher Schmerzen (infolge einer Körper...

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