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III.Kurzarbeitsbeihilfe: Verlängerung der Möglichkeit der abweichenden Beihilfenhöhe
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird, BGBl I 2023/61, wird die Möglichkeit der abweichenden Beihilfenhöhe bis Ende September 2023 verlängert (§ 37b Abs 7 AMSG) und vorgesehen, dass die erhöhte Beilhilfe bereits ab dem vierten Monat zusteht (§ 37b Abs 3 AMSG).
§ 37b Abs 3 AMSG tritt mit in Kraft, § 37b Abs 7 AMSG mit .