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ASoK 7, Juli 2023, Seite 266

I.Gebührenbefreiung für Anträge auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts

Gerda Ercher-Lederer

Da die pandemiebedingte Gebührenbefreiung nach § 35 Abs 8 GebG mit Ende 2022 ausgelaufen ist, sind Anträge nach § 18b Abs 1a AVRAG, die ab in der Buchhaltungsagentur einlangen, zu vergebühren. Mit dem vorliegenden Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird (IA 3647/A 27. GP), soll die Gebührenbefreiung in § 18b Abs 1a AVRAG rückwirkend verlängert werden.

Diese Änderung soll rückwirkend mit in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Autorinnen und Autoren:
Gerda Ercher-Lederer
Rubrik betreut von: Betreut von Gerda Ercher-Lederer und Julia Dujmovits
Maga. Gerda Ercher-Lederer ist Leiterin der Abteilung für kollektives Arbeitsrecht im BMAW. Maga. Julia Dujmovits ist Leiterin der Abteilung für Legistik der Kranken- und Unfallversicherung im BMSGPK.
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