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Fortzahlung des pauschalierten Überstundenentgelts bei Krankenstand von Vertragsbediensteten und Beamten des Bundes?
Teilweise rechtswidrige Praxis bei gleitender Dienstzeit
Im Unterschied zum allgemeinen Arbeitsrecht werden die Entgeltansprüche von Vertragsbediensteten und Beamten, je nachdem, ob es sich um das Gehalt, Zulagen oder Nebengebühren handelt, zum Teil unterschiedlich behandelt. Werden Nebengebühren, zu denen auch die Überstundenvergütung zählt, pauschaliert, dann sollen diese nach der Praxis einiger Dienstbehörden bzw Personalstellen bei gleitender Dienstzeit (§ 20 VBG; § 48 Abs 3 BDG) im Krankenstand als Minusstunden behandelt werden, die vom Bediensteten nachzuholen sind. Im Folgenden wird die Gesetzwidrigkeit dieser möglichen Praxis aufgezeigt.
1. Entgeltansprüche der Arbeitnehmer
1.1. Allgemeines Arbeitsrecht
Der Begriff „Entgelt“ ist weit auszulegen und umfasst im Sinne des auf dem Gebiet des Arbeitsrechts allgemein üblichen Sprachgebrauchs jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Dazu zählen neben dem eigentlichen Gehalt oder Lohn auch alle anderen ordentlichen oder außerordentlichen Bezüge (wie zB Zulagen, Zuschläge, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen, aber auch Naturalleistungen).
Im allgemeinen Arbeitsrecht gilt das sogenannte Ausfallsprinzip: Der Arbeitnehmer hat währe...