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Nicht konsumierter Urlaub beim Geschäftsführer
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In den Praxis-News vom Jänner 2023 (ASoK 2023, 35) wurde darüber berichtet, dass sich nach dem EuGH ein Verfall bzw eine Verjährung des Urlaubsanspruchs nur dann ergeben kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig zum Verbrauch des Urlaubs unter Hinweis auf die angeführten Rechtsfolgen auffordert (, LB).
Diese Verpflichtung des Arbeitgebers soll den Arbeitnehmer als „schwächere Partei des Arbeitsvertrages“ tatsächlich in die Lage versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und kann daher nicht von einem Geschäftsführer geltend gemacht werden, der selbst für die Urlaubseinteilung und den Urlaubsverbrauch sämtlicher Dienstnehmer und auch für sich selbst verantwortlich war.