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Ausschluss mehrfach geringfügig beschäftigter Personen von der Arbeitslosenversicherung verfassungswidrig
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Für den VfGH ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren Entgeltsumme die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, in die Vollversicherung des ASVG, nicht aber in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden.
Der VfGH hat daher die diesbezügliche Regelung des AlVG mit Ablauf des als verfassungswidrig aufgehoben, sodass künftig alle Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG übersteigt, und die damit der ASVG-Vollversicherung unterliegen, auch arbeitslosenversichert sind.