Didier Tabouillot gegen Directeur des services fiscaux de Meurthe-et-Moselle. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Briey - Frankreich. Artikel 95 des Vertrages - Gestaffelte Kraftfahrzeugsteuer.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer)
[*]
In der Rechtssache C-284/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Briey (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Didier Tabouillot
gegen
Directeur des services fiscaux de Meurthe-et-Moselle
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 95 EG-Vertrag zwecks Beurteilung der Vereinbarkeit des französischen Besteuerungssystems für Kraftfahrzeuge mit diesem Artikel
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward und J.-R Puissochet,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
von Herrn Tabouillot, vertreten durch Rechtsanwalt Georges Benabes, Lorient,
der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Romain Nadal, stellvertretender Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hélène Michard und Enrico Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Tabouillot, der französischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Das Tribunal de grande instance Briey hat mit Urteil vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 95 dieses Vertrages zwecks Beurteilung der Vereinbarkeit des französischen Besteuerungssystems für Kraftfahrzeuge mit diesem Artikel zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Tabouillot (im folgenden: Kläger) und der französischen Finanzverwaltung (im folgenden: Beklagte) über die Anwendung einer Methode zur Berechnung der steuerlichen Nutzleistung auf sein Fahrzeug aus ausländischer Produktion, die zu einer höheren Besteuerung als bei gleichartigen Fahrzeugen aus inländischer Produktion führt.
3Der französische Gesetzgeber führte durch die Artikel 1599 C bis 1599 J des Code général des impôts die gestaffelte Steuer auf Kraftfahrzeuge ein. Im Wege der Gesetzgebung wurden Steuerstufen festgelegt, die je nach dem Hubraum mehrere Nutzleistungsstufen umfassen; jeder dieser Steuerstufen entspricht ein Koeffizient. Die Höhe der gestaffelten Steuer ergibt sich aus der Multiplikation eines Grundtarifs, den die Mitglieder der einzelnen Departementsräte jährlich festsetzen, mit den der betreffenden Steuerstufe entsprechenden Koeffizienten.
4Der Kläger des Ausgangsverfahrens greift die Methode der Berechnung der steuerlichen Nutzleistung der Personenwagen an.
5Zwei aufeinanderfolgende Rundschreiben regeln die Methode für die Berechnung der steuerlichen Nutzleistung von Personenwagen: das Rundschreiben vom (Amtsblatt der Französischen Republik vom , S. 910) und das Rundschreiben Nr. 77-191 vom (Amtsblatt der Französischen Republik vom , S. 1052). Sie haben durch Artikel 35 des Steuerberichtigungsgesetzes 1993 (Gesetz Nr. 93-859 vom , Amtsblatt der Französischen Republik vom , S. 8815) rückwirkend Gesetzeskraft erlangt.
6Die Formel für die Berechnung der steuerlichen Nutzleistung, festgelegt durch das Rundschreiben vom , lautet wie folgt: P = K n D2 L ω. P bezeichnet die steuerliche Nutzleistung, ausgedrückt in Pferdestärken; n die Zylinderzahl; D den Zylinderdurchmesser in Zentimetern; L den Kolbenhub in Zentimetern; ω die Drehzahl und K einen Koeffizienten. Die Kommission hat unwidersprochen vorgetragen, diese lineare Formel lasse sich einfacher durch Multiplikation des Hubraums des Fahrzeugs, ausgedrückt in Litern, mit einem Koeffizienten von 5,7294 V bei Fahrzeugen mit Benzinmotor und von 4,0106 bei Fahrzeugen mit Dieselmotor ausdrücken; das Ergebnis der Anwendung dieser Formel auf die Fahrzeuge hängt daher ausschließlich vom Motorhubraum ab.
7Durch das Rundschreiben vom wurde mit Wirkung vom eine neue Formel eingeführt, die wie folgt lautet: P = m (0,0458. C/K)1,48. In dieser Formel bezeichnet P die steuerliche Nutzleistung; m hat bei Benzinmotoren den Wert 1 und bei Dieselmotoren den Wert 0,7; C ist der Hubraum des Motors, ausgedrückt in Kubikzentimetern; K ist ein getriebespezifischer Parameter, der sich aus der Berechnung des „gewichteten arithmetischen Durchschnitts der in Stundenkilometern ausgedrückten Geschwindigkeiten, die das Fahrzeug theoretisch bei einer Motordrehzahl von tausend Umdrehungen je Minute in den verschiedenen Vorwärtsgängen des Getriebes erreicht“, ergibt.
8Das Rundschreiben vom gilt „für Personenwagen mit weniger als neun Plätzen, ausgestattet mit Viertakt-Verbrennungsmotoren und einem Getriebe, das zu einem der in der in der Anlage beschriebenen Typen gehört..., deren Bauartzulassung nach dem erfolgt ist“. Sein Anwendungsbereich wurde durch das Rundschreiben Nr. 87-56 vom (im folgenden: Rundschreiben Nr. 87-56) geändert. Danach sollten — „um bestimmten Verzerrungen zu begegnen, die bei gleichwertigen, im Wege der Bauartzulassung oder einzeln zugelassenen Modellen eingetreten sind“ — die Vorschriften des Rundschreibens vom „auch für einzeln zugelassene Personenwagen gelten, die einer zugelassenen Bauart entsprechen oder — im Hinblick auf die Berechnung der steuerlichen Nutzleistung — als einer zugelassenen Bauart, deren steuerliche Nutzleistung nach dem vorliegenden Rundschreiben berechnet worden ist, gleichwertig anzusehen sind“.
9Im Rundschreiben Nr. 87-56 heißt es: „Andere als die vorgenannten Personenwagen unterliegen weiter dem Rundschreiben von 1956.“
10Folglich gibt es in Frankreich seit dem ein Nebeneinander von zwei unterschiedlichen Methoden für die Berechnung der steuerlichen Nutzleistung.
11Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß die große Mehrzahl der in Frankreich zugelassenen Fahrzeuge unter die im Rundschreiben vom vorgesehene Formel fällt. Die im Rundschreiben vom enthaltene Formel ist jedoch weiterhin anwendbar als Auffangtatbestand für
Personenwagen, die der Bauart nach oder einzeln zugelassen wurden, wenn die Bauart in Frankreich vor dem zugelassen wurde;
Fahrzeuge, die einzeln zur Zulassung vorgestellt wurden und nicht einer in Frankreich nach dem zugelassenen Bauart entsprechen;
Personenwagen, die einer nach dem zugelassenen Bauart entsprechen, jedoch nicht im Hinblick auf die steuerliche Nutzleistung als einer zugelassenen Bauart, deren steuerliche Nutzleistung nach dem Rundschreiben vom (Rundschreiben Nr. 87-56) berechnet wurde, gleichwertig anzusehen sind.
12Der Kläger ist Eigentümer eines Chevrolet Corvette mit einem Hubraum von 5735 cm3, der erstmals am in Betrieb genommen wurde und in Frankreich erstmals am aufgrund einer im Kraftfahrzeugschein vermerkten ministeriellen Ausnahmegenehmigung vom zugelassen wurde.
13Die Finanzverwaltung setzte die steuerliche Nutzleistung dieses Fahrzeugs unter Anwendung der im Rundschreiben vom vorgesehenen Berechnungsmethode auf 33 CV [Steuer-PS] fest.
14Am erhielt der Kläger eine Verwarnung, weil an der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs nicht die Steuervignette für den Besteuerungszeitraum 1993/94 angebracht war. Von ihm wurden 6031 FF für die Vignette und 11710 FF als Geldbuße gemäß Artikel 1840 N quater des Code général des impôts, insgesamt also 17741 FF, verlangt, die auf 17152 FF ermäßigt wurden.
15Da diese Steuer nach Auffassung des Klägers gegen Artikel 95 des Vertrages verstieß, legte er bei der Finanzverwaltung Einspruch ein mit der Begründung, die Erhebung dieser Beträge sei rechtswidrig. Dieser Einspruch wurde am zurückgewiesen.
16Mit Klageschrift vom hat der Kläger gegen den Directeur des services fiscaux de Meurthe et Moselle Klage beim Tribunal de grande instance Briey erhoben. Seiner Auffassung nach sind die steuerlichen Vorschriften über die gestaffelte Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge mit mehr als 16 CV nämlich wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 95 des Vertrages für unanwendbar zu erklären.
17Zur Stützung seiner Klage hat der Kläger unter anderem vorgetragen, die gleichzeitige Anwendung von zwei Verfahren zur Ermittlung der steuerlichen Nutzleistung, von denen das eine auf das Rundschreiben vom und das andere auf das Rundschreiben vom zurückgehe, habe nachteilige Auswirkungen auf Fahrzeuge, die im Ausland gekauft und nach Frankreich eingeführt würden, und könne daher den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen.
18Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das auf dem Gesetz Nr. 87-1061 vom und den nachfolgenden Rundschreiben beruhende französische System der gestaffelten Kraftfahrzeugsteuer sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wie im übrigen der Conseil d'État in einem Urteil vom entschieden habe.
19Das Tribunal de grande instance Briey hat dem Gerichtshof aufgrund dessen die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 95 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß er der Anwendung einer Methode zur Ermittlung der steuerlichen Nutzleistung von Fahrzeugen entgegensteht, die dazu führt, daß bei bestimmten Fahrzeugen eine höhere steuerliche Nutzleistung angesetzt wird und die Verbraucher deshalb von ihrem Kauf abgehalten werden, wenn die Fahrzeuge in den am höchsten besteuerten Kategorien ausschließlich eingeführte Fahrzeuge sind, die in unmittelbarem Wettbewerb mit gleichartigen in Frankreich verkauften Fahrzeugen stehen, die günstigeren Steuerkategorien angehören?
Ist Artikel 95 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß er der gleichzeitigen Anwendung von zwei Verfahren zur Ermittlung der steuerlichen Nutzleistung von Fahrzeugen entgegensteht, von denen das eine — ungünstigere — insbesondere auf Fahrzeuge angewandt wird, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden, und zur Folge hat, daß die französischen Verbraucher zugunsten gleichartiger in Frankreich verkaufter Fahrzeuge von ihrem Kauf abgehalten werden?
20Mit Schreiben vom , beim Gerichtshof eingegangen am , d. h. nach dem Vortrag der Schlußanträge des Generalanwalts, hat der Kläger Erklärungen zu bestimmten Punkten der Schlußanträge betreffend die Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfrage abgegeben und den Gerichtshof ersucht, das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erklären.
21Hierzu ist festzustellen, daß die insoweit vorgetragenen Argumente eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Artikel 61 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nicht erforderlich machen.
22In Beantwortung einer vom Gerichtshof gestellten Frage hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers klargestellt, daß dessen Fahrzeug direkt aus den USA nach Frankreich eingeführt worden ist.
23Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom in der Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787, Randnr. 23, vom in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90, Simba u. a., Slg. 1992, I-3713, Randnr. 14, und vom in der Rechtssache C-130/92, OTO, Slg. 1994, I-3281, Randnr. 18) ist Artikel 95 nur auf Erzeugnisse anwendbar, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, und gegebenenfalls auf Erzeugnisse, die aus Drittländern stammen und sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Daher ist diese Bestimmung auf unmittelbar aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse unanwendbar.
24Unter diesen Umständen ist Artikel 95 des Vertrages auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar.
25Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung allerdings vorgetragen, der Gerichtshof müsse gleichwohl auf die vorgelegten Fragen antworten, da der Kläger sich im Rahmen des innerstaatlichen Rechts auf diese Entscheidung nach dem Grundsatz der Gleichheit der französischen Steuerpflichtigen und Bürger in steuerlicher Hinsicht und vor dem Gesetz berufen könne.
26Hierzu ist festzustellen, daß sich aus dem Vorlageurteil keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Vorabentscheidungsfragen auf eine dahin gehende Antwort abzielten. Das vorlegende Gericht hat vielmehr, wie der Generalanwalt in Nummer 30 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, diese Fragen in der Annahme vorgelegt, daß das streitige Fahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurde.
27Aufgrund dessen ist auf die Vorabentscheidungsfragen zu antworten, daß ein Sachverhalt wie derjenige, der sich aus der Einfuhr eines Fahrzeugs unmittelbar aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat ergibt, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 95 des Vertrages fällt.
Kosten
28Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Briey mit Urteil vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Ein Sachverhalt wie derjenige, der sich aus der Einfuhr eines Fahrzeugs unmittelbar aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat ergibt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 95 EG-Vertrag.
Gulmann
Wathelet
Moitinho de Almeida
Edward
Puissochet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
R.Grass
Der Präsident der Fünften Kammer
C.Gulmann
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-284/96 |
Celex-Nummer | 61996CJ0284 |
ECLI | ECLI:EU:C:1997:630 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
UAAAG-32693
*Verfahrenssprache: Französisch.