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Steuerfreie Taggelder und Sechsmonatsfrist
RV/0481-S 11.
Nach der steuerlichen Verwaltungspraxis wird im Falle einer kleinen Dienstreise (Dienstreise im Nahbereich) bei durchgehendem oder regelmäßig wiederkehrendem Aufsuchen eines bestimmten Einsatzortes dort nach Ablauf von fünf Tagen ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Bei einer großen Dienstreise (tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht möglich) wird hingegen unterstellt, dass der neue Einsatzort erst nach Ablauf von sechs Monaten zum neuen Tätigkeitsmittelpunkt wird. Werden diese S. 319 Fristen überschritten, dann können steuerfrei Diäten nur dann gewährt werden, wenn sie der Arbeitgeber aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften zahlen muss und dem Auswärtseinsatz eine bestimmte Tätigkeit zugrunde liegt. Zu diesen Tätigkeiten gehört der (subsidiär zur Anwendung gelangende) Tatbestand der vorübergehenden Tätigkeit an einem bestimmten Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde, wobei die LStR 2002 (Rz. 740) für den Begriff „vorübergehend“ von einer Maximaldauer von sechs Monaten ausgehen.
Der UFS hat diesen Grundsätzen der Verwaltungspraxis in der angeführten Entscheidung, in der es um die Gewährung steuerfreier Tagesgebühren für einen dienstzugeteilte...