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Voraussetzungen der Einantwortung bei Auflage und Nachvermächtnis
iFamZ 2021/189
§ 176 AußStrG; § 551, 652 ABGB
Auflagenbegünstigte müssen vor der Einantwortung nicht nach § 176 Abs 1 AußStrG verständigt werden. Der Zweck der Verständigungspflicht nach § 176 Abs 1 AußStrG ist, jene Personen, denen durch den Tod des Erblassers Rechte entstehen, von ihren Ansprüchen in Kenntnis zu setzen. Eine Auflage verschafft aber keinen „erbrechtlichen Anspruch“ iSd § 176 Abs 1 AußStrG, weshalb eine Sicherstellung nach § 176 Abs 2 AußStrG zugunsten von Auflagenbegünstigten nicht in Betracht kommt.
Vermächtnisse zugunsten schutzberechtigter Personen sind nach § 176 Abs 2 AußStrG sicherzustellen. Von dieser Sicherstellungspflicht sind auch uneigentliche Nachvermächtnisse erfasst.
Ein Erbverzicht nach § 551 ABGB erstreckt sich nur insoweit auf die Nachkommen, als diese kraft Eintrittsrechts an die Stelle des Verzichtenden treten würden. Ein eigenes (nicht über den Verzichtenden abgeleitetes) Erb- oder Pflichtteilsrecht eines Nachkommen oder ein diesem zugedachtes Vermächtnis ist von den Rechtswirkungen des § 551 ABGB von vornherein nicht erfasst.
[1] Der Erblasser verstarb 2018 unter Hinterlassung der letztwilligen Verfügung vom samt Nachtrag vom . Er hatte zwei Söhne, den nunmehrigen Rechtsmittelwerber (in der Folge: jüngerer Sohn) und dessen Bruder (in der Folge: älterer Sohn). Der ...