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Bezugsrecht aus Lebensversicherung bei überschuldeter Verlassenschaft
iFamZ 2021/188
S. 230 § 154 AußStrG; § 167 VersVG
Hat der Versicherungsnehmer „die Erben“ als bezugsberechtigt bezeichnet, kommt es für deren Bezugsberechtigung nicht darauf an, ob eine Einantwortung an sie stattgefunden hat. Deshalb sind sie auch dann bezugsberechtigt, wenn die Verlassenschaft den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen worden ist.
[1] Der 2018 verstorbene Erblasser hatte keine letztwillige Verfügung errichtet. Er hinterließ als gesetzliche Erben zwei Schwestern, die keine Erbantrittserklärungen abgaben. Der Erblasser hatte eine Lebensversicherung (Erlebensversicherung) abgeschlossen, bei der er im Ablebensfall „die Erben“ als Bezugsberechtigte eingesetzt hatte. Mit seinem Ableben wurde daraus ein Betrag von 21.948,26 € fällig.
[2] Das Erstgericht überließ den Gläubigern die Aktiva von 6.879,40 €, bestehend aus realisierten Bankguthaben, der aufgrund der Passiva von 74.142,48 € überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt. Damit konnten selbst die „Masseforderungen“ iSd § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht zur Gänze befriedigt werden. Der vom ehemaligen Erwachsenenvertreter des Erblassers geltend gemachte und diesem beschlussmäßig zuerkannte Entschädigungsanspruch von 1.797,20 € kam bei der Verteilung nicht me...