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Kein Verstoß gegen österreichischen ordre public durch englisches Erbrecht
iFamZ 2021/187
Art 22, 35 EuErbVO; § 756 ff ABGB
Ob eine Person einem bestimmten Staat angehört, ist grundsätzlich nach dem Recht dieses Staats zu beurteilen. Hat ein Staat, insb durch Ausstellen eines Reisepasses, das Vorliegen der Staatsangehörigkeit bestätigt, so ist zu vermuten, dass diese Bestätigung die Sach- und Rechtslage richtig wiedergibt.
Nach Art 35 EuErbVO darf die Anwendung einer Bestimmung des nach der VO berufenen Rechts nur versagt werden, wenn sie mit dem ordre public des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Es verstößt im Allgemeinen aber nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das von der EuErbVO berufene Erbrecht keine vom Bedarf unabhängigen Pflichtteilsansprüche von Nachkommen vorsieht. Ob dies auch zutrifft, wenn der Sachverhalt eine besonders enge Beziehung zum Inland aufweist, bleibt offen.
Das österreichische Pflichtteilsrecht begründet keine grundrechtlich gewährleistete Erwerbsaussicht bestimmter Angehöriger.
[1] Die Klägerinnen sind britische Staatsangehörige; die Erstklägerin ist in den Niederlanden, die Zweitklägerin in Großbritannien ansässig. Sie sind die einzigen Nachkommen ihrer am in Österreich verstorbenen ...