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Sachbezugsverordnung und Zinssatz für Arbeitnehmerdarlehen
RV/0235-I/11; B 1180/11.
Nach der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (BGBl. II Nr. 416/2001) ist die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit 3,5 % anzusetzen (§ 5 Abs. 1 Sachbezugsverordnung).
Hinsichtlich dieses seit 2004 geltenden steuerlichen Referenzzinssatzes hat ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung eine Sachbezugsreduktion beantragt, weil sein Arbeitgeber, eine Bank, externen Kunden günstigere Kredite einräumte, und gegen den Einkommensteuerbescheid, in dem diesem Ansinnen nicht Rechnung getragen wurde, berufen. Der UFS hat diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Er hat dies einerseits damit begründet, dass er an die Sachbezugsverordnung gebunden sei. Andererseits liege auch keine steuerliche Schlechterstellung von Bankmitarbeitern vor, weil auch diese Arbeitnehmer den „normalen“ Kundentarif wählen könnten und sich letztlich bei gänzlicher Unverzinslichkeit und einem Grenzsteuersatz von 50 % für den Mitarbeiter nur Kosten aus der Steuerbelastung ergeben würden, die jedenfalls unter dem durchschnittlichen Zinsniveau für externe Ku...