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ISR 6, Juni 2026, Seite 203

Das „Genuine Link“-Erfordernis im Steuerrecht

Tim Stumpf und Robert Ullmann

Nach dem völkerrechtlichen „Genuine Link“-Erfordernis darf ein Staat seiner Rechtsordnung nur solche Sachverhalte unterwerfen, die eine ausreichende (substantielle und echte) Anknüpfung zu ebendiesem Staat aufweisen. Dies gilt auch für das Steuerrecht. Infolgedessen müssen sich sämtliche deutsch-steuerliche Normen zur Begründung eines Besteuerungsrechts an dem „Genuine Link“-Erfordernis messen lassen. Ausgehend von dem historischen Hintergrund sowie der Anwendung in anderen Rechtsgebieten untersucht der vorliegende Beitrag die Vereinbarkeit der deutschen Normen zur Begründung eines Besteuerungsrechts mit dem „Genuine Link“-Erfordernis.

Under the public international law requirement of a „genuine link“, a state may subject only those situations to its legal order that exhibit a sufficient (substantial and real) connection with that state. This principle also applies in the field of tax law. Consequently, all provisions of German tax law that purport to establish a right to tax must be assessed against the „genuine link“ requirement. Against the backdrop of its historical development and its application in other areas of law, this article examines the compatibility of Ge...

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