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Oö. GVG 1994 § 1., LGBl.Nr. 88/1994, gültig von 01.12.1994 bis 31.12.2002
1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, beim Verkehr mit Grundstücken oder Teilen davon unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes das öffentliche Interesse

1. an einer geordneten Siedlungsentwicklung,

2. an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum,

3. an der Sicherung der nicht vermehrbaren Bodenreserven für eine gesunde, leistungs- und wettbewerbsfähige Wirtschaft in einem funktionsfähigen Raum,

4. an der Sicherung der nicht vermehrbaren Bodenreserven zur Begründung eines Hauptwohnsitzes, insbesondere für den Wohnbedarf der ortsansässigen Personen,

5. an einer sparsamen sowie widmungsgemäßen Verwendung von Grund und Boden,

6. am Schutz vor Grundstückserwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken sowie

7. an der Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer

zu wahren.

(2) Der Geltungsbereich dieses Landesgesetzes erstreckt sich auf den zivilrechtlichen Rechtserwerb an

1. land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,

2. Baugrundstücken sowie

3. sonstigen Grundstücken.

(3) Den Bestimmungen dieses Landesgesetzes unterliegen nicht Rechtserwerbe an Grundstücken, wenn

1. das Grundstück in das Eisenbahnbuch eingetragen ist,

2. der Rechtserwerb den Voraussetzungen des § 13 oder der §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989, entspricht,

3. das Rechtsgeschäft im Zug von Maßnahmen der Bodenreform vor einer Agrarbehörde abgeschlossen oder durch eine Agrarbehörde genehmigt wird und die Agrarbehörde bestätigt, daß das Rechtsgeschäft nicht den Zielsetzungen des Abs. 1 widerspricht oder

4. das Rechtsgeschäft im Zug einer agrarpolitischen Förderungsmaßnahme einer Gebietskörperschaft abgeschlossen wird und dies die Landesregierung bestätigt.

(4) Andere landesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAG-29251