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Privatbeteiligtenanschluss des Insolvenzverwalters?
Insolvenzverwalter werden in Strafverfahren wegen Gläubigerschutzdelikten bislang von der Rechtsprechung nicht als Privatbeteiligte zugelassen. Diese restriktive Praxis wirft einige Fragen auf. Der Beitrag greift diese Problematik auf, analysiert den Meinungsstand und entwickelt einen alternativen Lösungsansatz.
1. Problemstellung
Opfer (§ 65 Z 1 StPO) können sich als Privatbeteiligte gemäß § 65 Z 2 StPO an einem Strafverfahren beteiligen, wenn sie durch die Straftat einen Schaden oder eine sonstige Beeinträchtigung erlitten haben und dafür im Strafverfahren Ersatz begehren (Adhäsionsverfahren). Eine Privatbeteiligung setzt also voraus, dass das betroffene Opfer durch die in Verfolgung gezogene Straftat (unmittelbar oder mittelbar) geschädigt oder beeinträchtigt wurde. Ausgehend von diesen rechtlichen Prämissen erscheint es fraglich, ob sich ein Insolvenzverwalter als Privatbeteiligter in Strafverfahren wegen Gläubigerschutzdelikten (insbesondere §§ 156, 159 StGB) anschließen kann. In der Praxis werden Privatbeteiligtenanschlüsse von Insolvenzverwaltern in solchen Strafverfahren in aller Regel gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO zurückgewiesen.
Diese restriktive Handhabung stößt bei Insolvenzverwaltern immer wieder auf Unverständnis. Die vorlie...