OGH 19.11.2014, 5Ob506/77
OGH 19.11.2014, 5Ob506/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS0021906 | Die Warnpflicht des Unternehmers nach § 1168a ABGB besteht grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen Besteller (so auch schon SZ 35/73). |
Normen | |
RS0017514 | Beim Rückgriff eines nach § 1302 ABGB solidarisch verurteilten Beschädigers gegen einen Mitverpflichteten gelangt § 896 ABGB zur Anwendung. |
Normen | |
RS0022801 | Der Erfüllungsgehilfe haftet nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelte, da er zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht. |
Normen | |
RS0017501 | |
Normen | |
RS0017185 | Auch bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter haftet der Unternehmer für das Gehilfenverschulden gemäß § 1313a ABGB. |
Normen | |
RS0026563 | Es ist Sache des Unternehmers nachzuweisen, dass er die ihm obliegenden Pflichten und Nebenverbindlichkeiten mit aller Sorgfalt erfüllt hat und dass auch seinen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last fällt (hier Haftung des Bauunternehmers für Schaden durch Herabfallen eines Baggerlöffels auf Auto des mit Abtransport des Aushubmaterials vertragsmäßig befassten Frachtführers). - Vgl SZ 28/87 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0021906 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAG-28545