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OGH 19.11.2014, 5Ob506/77

OGH 19.11.2014, 5Ob506/77

Rechtssätze


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Normen
RS0021906
Die Warnpflicht des Unternehmers nach § 1168a ABGB besteht grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen Besteller (so auch schon SZ 35/73).
Normen
RS0017514
Beim Rückgriff eines nach § 1302 ABGB solidarisch verurteilten Beschädigers gegen einen Mitverpflichteten gelangt § 896 ABGB zur Anwendung.
Normen
RS0022801
Der Erfüllungsgehilfe haftet nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelte, da er zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht.
Normen
RS0017501
Als besonderes Verhältnis unter den Mitschuldigen ist beim Regress nach §§ 1302, 896 ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldensanteile und Verursachungsanteile anzusehen, nach dem sich dann die endgültige Haftung im Innenverhältnis bestimmt.
Normen
RS0017185
Auch bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter haftet der Unternehmer für das Gehilfenverschulden gemäß § 1313a ABGB.
Normen
RS0026563
Es ist Sache des Unternehmers nachzuweisen, dass er die ihm obliegenden Pflichten und Nebenverbindlichkeiten mit aller Sorgfalt erfüllt hat und dass auch seinen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last fällt (hier Haftung des Bauunternehmers für Schaden durch Herabfallen eines Baggerlöffels auf Auto des mit Abtransport des Aushubmaterials vertragsmäßig befassten Frachtführers). - Vgl SZ 28/87

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0021906
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAG-28545