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iFamZ 4, August 2021, Seite 217

Feststellungsinteresse eines Schadenersatzanspruchs gegen die Krankenanstalt bei einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung

iFamZ 2021/180

§§ 144, 148 ABGB

§ 148 Abs 2 ABGB enthält eine der Beiwohnungsvermutung entsprechende Vermutungsregelung für den Mann, mit dessen Samen in der empfängnisrelevanten Zeit an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt wurde. Wenn sich ein Mann iSd Bestimmung nicht auf die Feststellung seiner biologische Vaterschaft berufen kann, fehlt es ihm im Fall eines Embryotransfers nach der Trennung der Partnerschaft am notwendigen rechtlichen Interesse für die Feststellung von künftigen Schäden aus dem Titel des Kindesunterhalts gegen die Krankenanstalt.

Im Jahr 2014 ließ die (spätere) Ehegattin des Klägers im Ambulatorium der Beklagten eine künstliche Befruchtung mit kryokonservierten Embryonen aus ihren Eizellen und Samenzellen des Klägers durchführen. Die damalige Verpflanzung führte zu keiner Schwangerschaft. Aus Anlass dieser Verpflanzung wurden drei Embryonen eingefroren und bei der Beklagten gelagert. Auch dazu lag die Zustimmung des Klägers vor. Im Jänner 2019 kam E.H. alleine zur Beklagten und erklärte, die im Jahr 2014 eingefrorenen Embryonen eingesetzt erhalten zu wollen; der Nebenintervenient fragte nicht nach, ob ihre Ehe mit dem Kläger noch aufrecht ist...

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