OGH 31.08.2005, 7Ob187/05h
Rechtssätze
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Norm | ABGB §140 Be |
RS0107181 | Je existentieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige damit zu belasten. |
Norm | ABGB §140 Be |
RS0107180 | Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes; eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich. |
Normen | |
RS0107179 | Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist. |
Normen | |
RS0109908 | Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf (SZ 63/81). Auch Ausbildungskosten können als Sonderbedarf anerkannt werden. |
Normen | |
RS0109907 | Mag ein in der Person des Kindes begründeter Sonderbedarf auch zu bejahen sein, ist aber immer noch als weiterer Schritt bei der Unterhaltsbemessung zu beachten, dass sich der Unterhalt insgesamt, also unter Berücksichtigung des Sonderbedarfs, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen halten muss; dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben (SZ 68/38; ÖA 1998, 15; 1 Ob 2383/96i ua). Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt (EFSlg 67.737; ÖA 1994, 99 U94 ua), wird dabei nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zulässig sein (Schwimann, Unterhaltsrecht 29 mwN). |
Norm | ABGB §140 Be |
RS0047544 | Sonderbedarf ist dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes hat sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. |
Normen | ABGB §140 Be SchUG §13 Abs3 |
RS0047543 | Der Unterhalt hat sich auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Ist eine weitere Belastung des Unterhaltspflichtigen nicht mehr zumutbar, kann ihm ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag zur Finanzierung einer Sprachwoche im Ausland nicht aufgelastet werden, zumal keine Verpflichtung des Minderjährigen bestand, an dieser Projektwoche teilzunehmen. |
Normen | |
RS0047564 | Sonderbedarf ist der - den Regelbedarf übersteigende - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfes bewusst außer acht gelassenen Umstände erwächst. |
Norm | ABGB §140 Be |
RS0047531 | Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle oder sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat. Bei den Kosten für die Anschaffung eines Kinderfahrrades handelt es sich um keinen Sonderbedarf; es entspricht den Lebensverhältnissen einer Familie mit Durchschnittseinkommen, dass ein Siebenjähriger über ein Fahrrad verfügt. Gleich anderen Aufwendungen für übliche Sportausrüstungen Minderjähriger, zB eine Tennisausrüstung oder Skiausrüstung sind solche Ausgaben, die nicht speziell in der Person dieses Kindes begründet sind, bei der Bemessung des gesetzlichen Normalunterhaltes bereits mitzuberücksichtigen und daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Für solche größere Anschaffungen ist aus dem laufenden Unterhalt entsprechend "anzusparen". Wenn die Anschaffung in zumutbarer Weise nicht in angemessener Frist aus diesem Unterhalt vorgenommen werden kann ist ein Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts zu stellen, dem stattzugeben ist, wenn er sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hält. |
Normen | |
RS0109503 | Stellt der Rechtsmittelwerber keinen Antrag nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG, sondern bringt er einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ein, so hat das Erstgericht das Rechtsmittel (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (4 Ob 73/98h). Voraussetzung ist allerdings, dass das Rechtsmittel Ausführungen darüber enthält, warum der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen den Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet. Das Fehlen solcher Ausführungen ist, ebenso wie ein verfehlter, auf Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof gerichteter Rechtsmittelantrag, ein verbesserungsfähiger Mangel (§ 84 Abs 3, § 474 Abs 2 ZPO). |
Normen | AußStrG 2005 §63 AußStrG idF WGN 1997 §13a Abs1 Z2 AußStrG idF WGN 1997 §14a AußStrG idF WGN 1997 §16 Abs2 Z2 D MRG §37 Abs3 Z18a AußStrG 2005 §59 Abs1 Z2 AußStrG 2005 §69 Abs3 |
RS0109505 | Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen. |
Norm | ABGB §140 Be |
RS0047539 | Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Unterhaltsberechtigter noch Sonderbedarf oder Individualbedarf haben. Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt. |
Normen | |
RS0102367 | Ob der Unterhaltspflichtige nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsonderbedarf des Minderjährigen mitzufinanzieren, läßt sich nur durch eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall nicht hinausreichende Ermessensentscheidung klären. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Judith S*****, wegen Unterhalt (Sonderbedarf Streitwert EUR 717,94), über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Isabella S*****, diese vertreten durch Pichler & Schütz Rechtsanwälte und Strafverteidiger KEG in Judenburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom , GZ 2 R 67/05k-149, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Knittelfeld vom , GZ 8 P 2071/95w-144, (mit einer Maßgabe) bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts, den Vater zur Zahlung eines einmaligen Betrages von EUR 90,-- als Sonderbedarf (Kosten für Schulbücher, Jahreskarte für Bus und Metro, kieferorthopädische Behandlung) zu verpflichten und das Mehrbegehren von (richtig) EUR 627,94 abzuweisen, bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Dagegen erhob die Minderjährige einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs, mit dem zunächst kein Antrag auf Änderung des Zulassungsausspruchs verbunden war. Im Zuge des sodann durchgeführten Verbesserungsverfahrens beantragte die Minderjährige, den Ausspruch im Sinne der Zulassung des Revisionsrekurses abzuändern. Das Rekursgericht änderte daraufhin seinen betreffenden Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Argumentation, der begehrte Sonderbedarf sei existenznotwendig und daher auch in einem über die Prozentkomponente hinausgehenden Ausmaß vom geldunterhaltspflichtigen Vater abzudecken, nicht unvertretbar erscheine.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG neu), ist der Revisionsrekurs der Minderjährigen mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG neu nicht zulässig und muss daher zurückgewiesen werden. Gemäß § 71 Abs 3 AußStrG neu kann sich die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Während man unter dem Regel- oder Allgemeinbedarf jenen Bedarf versteht, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse hat (RIS-Justiz RS0047531), ist der Sonder- oder Individualbedarf hingegen der Bedarf, der dem unterhaltsberechtigten Kinde infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewusst außer Acht gelassenen Umstände erwächst (RZ 1995/30; SZ 63/81 mwN uva; RIS-Justiz RS0047564 und RS0109908). Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch er verursacht wurde (RZ 1991/25 = EFSlg
61.849 mwN uva) und ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist (RIS-Justiz RS0107179). Generell kann gesagt werden, dass er durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RIS-Justiz RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt (EFSlg 67.839 uva). Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 19 mwN). Eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf - der inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes betrifft - anzuerkennen ist, ist kaum möglich (RIS-Justiz RS0107180). Auch der Anspruch auf Sonderbedarf ist grundsätzlich nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen deckungspflichtig (RIS-Justiz RS0047544 und RIS-Justiz RS0047543, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Je existenzieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige damit zu belasten (1 Ob 2383/96i mwN; RIS-Justiz RS0107181). Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs hat sich jedoch die Unterhaltsbemessung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten, weil diesem ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag zu verbleiben hat (SZ 63/121; SZ 68/38 = JBl 1995, 784 [808, Gitschthaler]; RIS-Justiz RS0109907).
Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Deckung des Sonderbedarfs, dieser grundsätzlich dem in § 292b Z 1 EO genannten laufenden Unterhalt, zu dessen Hereinbringung der Freibetrag angemessen herabgesetzt werden könnte, nicht gleichzusetzen ist, sodass im Hinblick auf die konkreten Umstände die Differenz zum unpfändbaren Betrag nach § 291b Abs 2 EO die Belastungsgrenze für sämtliche Sonderbedürfnisse des Kindes bilde (vgl SZ 68/38). Diese Grenze würde im vorliegenden Fall zwar auch bei Stattgebung des gegenständlichen Antrags nicht überschritten. Eine Grundsatzentscheidung durch den Obersten Gerichtshof ist im vorliegenden Fall allerdings nicht geboten: Ob nämlich der Vater nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltssonderbedarf des Kindes mitzufinanzieren, lässt sich nur durch eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall nicht hinausreichende Ermessensentscheidung klären (RIS-Justiz RS0102367). Im Einzelfall kommt es darauf an, ob auch in einer intakten Familie und unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde. Dass das Rekursgericht seinen Ermessensspielraum erheblich überschritten hätte und ihm daher eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist nach dem Akteninhalt zu verneinen.
Da demnach kein tauglicher Grund für die Zulassung des Revisionsrekurses vorliegt, erübrigen sich Erörterungen, warum die der Minderjährigen, die in Knittelfeld wohnt, offenbar im Zusammenhang mit dem Besuch einer italienischen Schule erwachsenen Fahrtkosten bzw Kosten für Schulbücher existenznotwendig sein sollen. Auch auf die Frage der medizinischen Notwendigkeit der „kieferorthopädischen Behandlung" in Italien muss nicht mehr eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber sei aber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründenden Umstände der Unterhaltsberechtigte behauptungs- und beweispflichtig wäre (1 Ob 180/98x; 6 Ob 195/04a ua).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Judith S*****, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Isabella S*****, diese vertreten durch Pichler & Schütz, Rechtsanwälte & Strafverteidiger KEG in Judenburg, wegen Unterhalt (Sonderbedarf Streitwert EUR 717,94), gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom , GZ 2 R 67/05k-149, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom , GZ 8 P 2071/95w, (mit einer Maßgabe) bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Mutter beantragte, dem Vater, der der mj Judith monatlich EUR 259,59 an Unterhalt zu leisten hat, die (zusätzliche einmalige) Zahlung von EUR 717,94 für diversen Sonderbedarf des Kindes aufzutragen.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater, EUR 90,-- zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von „EUR 717,94" ab.
Das von der Mutter hinsichtlich des abweislichen Teiles der erstinstanzlichen Entscheidung angerufene Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass ein Mehrbegehren von EUR 627,94 (statt unrichtig EUR 717,94) abgewiesen werde.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der von der Mutter namens des Kindes erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, den Vater zu verpflichten, aus dem Titel des Sonderbedarfes eine weitere Zahlung in Höhe von (gemeint wohl insgesamt) EUR 717,94 an die Minderjährige zu leisten. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat den „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:
Vorauszuschicken ist, dass - da das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem liegt - bereits die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über Rechtsmittel idF des BGBl I 2003/111 hier anzuwenden sind (§ 203 Abs 7 AußStrG neu). Wesentliche Konsequenzen ergeben sich daraus allerdings nicht. Nach § 62 Abs 3 AußStrG neu ist (wie bisher gemäß § 14 Abs 3 AußStrG aF) der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen, wie gesagt hier gegebenen, Voraussetzungen (der Streitwert beträgt EUR 627,94, da der zusätzliche Zuspruch eines einmaligen zusätzlichen Sonderbedarfs in dieser Höhe angestrebt wird) kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG neu einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
Das Erstgericht wird der Revisionsrekurswerberin daher unter Fristsetzung die Möglichkeit zu geben haben, klarzustellen, ob sie die Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht anstrebt. Nur wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs letztlich für zulässig erklären sollte, wäre das Rechtsmittel - dann als ordentlicher Revisionsrekurs - vom Obersten Gerichtshof zu behandeln.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00187.05H.1221.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAG-27715