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iFamZ 4, August 2021, Seite 216

Höhe der Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung erbrachter (vorehelicher) Leistungen und des Schuldenstands

iFamZ 2021/179

§§ 81, 94 EheG

Vom aktuellen Verkehrswert der Liegenschaft ist der im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bestandene Schuldenstand abzuziehen und in einem weiteren Schritt die (Vorweg-)Zuweisung der bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft geleisteten vor- bzw außerehelichen Beiträge beider Ehegatten nach ihrem Anteil am derzeitigen Wert des Hauses vorzunehmen. Im Rahmen der nachehelichen Aufteilung ist auch jener Gebrauchsvorteil auszugleichen, den ein Ehegatte dadurch erlangt hat, dass er während des Aufteilungsverfahrens die Ehewohnung benutzt und sich die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart hat. Im Aufteilungsverfahren sind Zuwendungen von dritter Seite nicht per se zu berücksichtigen, sondern bloß deren Fortwirken in einem (der Aufteilung unterliegenden und) im Zeitpunkt der Aufteilung noch vorhandenen Vermögenswert.

Im Rekursverfahren ging es allein um die Frage, ob und in welcher Höhe eine noch höhere Ausgleichszahlung zu leisten ist. Zum wesentlichen Vermögensgut, der Liegenschaft mit der Ehewohnung (Haus), stellte das Erstgericht fest, dass der Verkehrswert 315.500 € betrug. Der Mann hatte zur Anschaffung der Ehewohnung 70....

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