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Verbot des Verlassens des Alten- und Pflegeheims wegen COVID-19 bei fehlender ernstlicher und erheblicher (Ansteckungs-)Gefahr
iFamZ 2021/178
LG Klagenfurt , 3 R 47/21b
Bis gab es keine registrierten Ausbrüche in Pflegeheimen in Kärnten. In der Einrichtung war damals kein Fall einer Infektion gegeben. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Bewohnerin im fraglichen Zeitraum bei einem Besuch zu Hause oder einem Ausflug mit ihrem Gatten infiziert hätte, war zwar nicht ausgeschlossen, aufgrund der festgestellten Umstände jedoch gering. Die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit iSd § 4 Z 1 HeimAufG muss ernstlich sein; die Gefahr für Leben oder Gesundheit des Bewohners oder dritter Personen muss konkret sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verstehen. Eine bloß vage Möglichkeit, eine geringe Verdachtslage einer Selbst- oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend.
Die Maßnahmen ab gingen über die Betretungsverbote der VO BGBI II 2020/98 hinaus; die Akzeptanz durch den Erwachsenenvertreter ist rechtlich nicht relevant. Es liegt daher für den Zeitraum bis eine Freiheitsbeschränkung vor, deren Zulässigkeit über Antrag gem § 19 HeimAufG nachträglich vom Gericht auf Basis der Bestimmungen des HeimAufG zu überprüfen ist.
Empfehlungen und Ersuchen der Gesundheitsbehörden, beratender Gremien oder anderer Stellen habe...