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VwGH 15.10.1963, 1325/62

VwGH 15.10.1963, 1325/62

Rechtssätze


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Normen
RS 1
GRS wie 0750/48 E VwSlg 632 A/1948 RS 2
Norm
RS 2
Eine Auslegung die in Gesetzen verwendete Begriffe zu Leerformeln macht, steht mit dem Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesauslegung insofern im Widerspruch, als Verwaltungsbehörden durch das Gesetz nicht zu einem Handeln ermächtigt werden dürfen, welches durch das Gesetz inhaltlich nicht hinreichend voraus bestimmt ist. (Hinweis auf E des VfGH Slg. 2109, 2264, 2598, 3221, 3556, 3317 vom , G 6/62 u. v. G 1,2/62 und E des Zl. 2051/61 u. v. , Zl. 1632/59).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2119/62 E RS 2
Normen
RS 3
Verfahrensmängel gem § 42 Abs 2 lit c VwGG 1952 können nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist (Hinweis E 1291/61 v. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1067/61 E 2773 F/1963 RS 2
Norm
GdwasserversorgungsG Krnt 1958 §10;
RS 4
Gemeinderatsbeschlüsse nach § 10 Abs 1 konnten zwar nur nach Maßgabe des § 10 Abs 2 in Kraft treten, doch schließt die Bestimmung des § 10 Abs 2 nicht aus, daß die Gemeinderatsbeschlüsse Wasserversorgungsbeiträge rechtswirksam auch für Liegenschaften festsetzen, die bereits vor Inkrafttreten des Gemeindewasserversorgungsgesetzes an Wasserversorgungsanlagen angeschlossen waren.
Norm
GdwasserversorgungsG Krnt 1958 §12;
RS 5
Die Abgabenbefreiung nach § 12 besteht nur für Liegenschaften, für die Gebühren oder Interessentenbeiträge bereits entrichtet wurden. Wurde nur für eine Dachwohnung, nicht aber für das gesamte Gebäude vor Inkrafttreten des Gemeindewasserversorgungsgesetzes ein derartiger Beitrag geleistet, so kann die Abgabenbefreiung auch nur für die Dachwohnung, nicht aber für die gesamte Liegenschaft in Anspruch genommen werden.
Normen
RS 6
Begründungsmängel stellen eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs 2 lit c Z 1 bis Z 3 VwGG 1952 können nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist (Hinweis E , 1067/61, und E , 1336/61). Tut die Beschwerde die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar und kann auch der VwGH nicht finden, daß dem von der Beschwerde behaupteten Begründungsmangel Wesentlichkeit in dem Sinn zukommt, daß er den Bfr an einer zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte vor dem VwGH hindert, so ist die Verfahrensrüge unberechtigt.
Normen
RS 7
Die Tatsache der Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels muß von der Partei dargelegt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1336/61 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001325.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAG-26726