VfGH 13.10.1962, G6/62
VfGH 13.10.1962, G6/62
Rechtssatz
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Normen | |
Rechtssatz | § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 erster Satz des Gesetzes vom , LGBl. für Wien Nr. 8/1950, i. d. F. des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 3/1957, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Eine in einer bestimmten Höhe zu entrichende Landesabgabe ( Gemeindeabgabe) vom Warenverkehr über eine Landesgrenze oder Gemeindegrenze - gleichgültig in welcher Form sie erhoben wird - kommt, falls sie nicht ohnehin als Zwischenzoll zu qualifizieren ist, in ihrer Wirkung einem ebenso hohen Zwischenzoll gleich. Eine solche Abgabe darf nach der ausdrücklichen Vorschrift des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 F-VG} nicht erhoben werden. Es gehört zum Wesen des Zolles, daß er eine Abgabe vom Warenverkehr über eine bestimmte Gebietsgrenze ist. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 Abs. 2 B-VG} legt dem Gesetzgeber die Verpflichtung auf, den Sinn von Gesetzen, die zur Ermessensübung ermächtigen, so zum Ausdruck zu bringen, daß die Beurteilung der Frage möglich ist, ob im Einzelfalle das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt worden ist. Gesetze, bei denen ein Urteil darüber nicht möglich ist, sind verfassungswidrig. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | 4287 |
Schlagworte | Frischfleisch Abgabe Wien Ermessen Finanzen Zollsachen Wirtschaftsgebietseinheit |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1962:G6.1962 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-85094