OGH 19.02.2026, 9ObA4/26t
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Klaus Mayr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U*, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, Mag. Eva Suitner-Logar, MMMag. Nadja Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses, in eventu Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 28/25t-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] [1] [1] 1. Das VKG ist (ua) auf alle Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse anwendbar, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen (§ 1 Abs 1 Z 1 VKG). Dass es daher grundsätzlich auch für leitende Angestellte wie den Kläger gilt, ist nicht zweifelhaft und wurde vom Berufungsgericht seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt.
[2] [2] [2] 2. Nach § 8h VKG sind die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung, §§ 8 bis 8g VKG, auch für eine vom Arbeitnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
[3] [3] [3] Damit wird dem Arbeitnehmer neben dem Recht auf Herabsetzung der Arbeitszeit auch das Recht eingeräumt, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit zu begehren. Zweck der Regelung ist, durch eine solche Verschiebung der Lage der Arbeitszeit eine bessere Vereinbarkeit der Kinderbetreuung mit der Beschäftigung zu ermöglichen.
[4] [4] [4] 3. Bestehen bei einem Arbeitnehmer wie dem Kläger keine Vorgaben hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit, sondern ist dieser aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen und der faktischen Gegebenheiten im Wesentlichen in seiner Zeiteinteilung völlig frei, ist schon rein begrifflich eine „Änderung“ der Lage der Arbeitszeit nicht möglich. Auch ist nicht erkennbar, wie die vom Kläger gewünschte Fixierung der freien Arbeitszeit – weitestgehend in Übereinstimmung mit den ohnehin gelebten Zeiten – dem Zweck der Kinderbetreuung dienlich sein soll.
[5] [5] [5] Die vom Kläger an den Arbeitgeber gerichtete Mitteilung, nach der er Elternteilzeit in der Form in Anspruch nimmt, dass bei gleichem Ausmaß der Arbeitszeit fixe Arbeitszeiten festgelegt werden, entspricht daher weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck § 8h VKG.
[6] [6] [6] Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass das Schreiben des Klägers keine Bekanntgabe nach § 8h VKG darstellte und damit nicht geeignet war, Kündigungsschutz nach § 8f VKG auszulösen, ist daher nicht korrekturbedürftig.
[7] [7] [7] 4. Soweit die Revision darauf verweist, dass dies zu einer Schutzlücke in Bezug auf den Kündigungsschutz für Dienstnehmer mit freier Arbeitszeiteinteilung führen könnte, verkennt sie, dass der Kündigungsschutz nach dem VKG nicht Selbstzweck ist. Vielmehr dient er der Absicherung von Arbeitnehmern, die Ansprüche nach dem VKG geltend machen, was beim Kläger gerade nicht der Fall ist.
[8] [8] [8] 5. Die Ausführungen in der Revision, die im Hinblick auf die Bestimmungen des Dienstvertrags mit der theoretischen Möglichkeit, dass der Dienstgeber die freie Arbeitszeiteinteilung widerrufen könnte, argumentieren, stellen eine unzulässige Neuerung dar. Ein entsprechendes Vorbringen wurde in erster Instanz nicht erstattet. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
[9] [9] [9] Hinzuweisen ist dabei auch darauf, dass die vom Erstgericht festgestellten, regelmäßigen Termine, die vom Kläger bislang wahrgenommen wurden, im Zeitrahmen der von ihm gewünschten fixen Arbeitszeit liegen. Eine zum Zweck der Kinderbetreuung erforderliche Klarstellung der „Verfügbarkeit“ lässt sich daher auch daraus nicht ableiten. Die vom Kläger in der Revision angesprochene „Änderung des Arbeitsmusters“ ist auch daraus nicht erkennbar.
[10] [10] [10] 6. Die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige verpflichtet die Mitgliedstaaten die Möglichkeit für Arbeitnehmer zu schaffen, flexible Arbeitsregelungen für Betreuungs- und Pflegezwecke zu beantragen (Art 9). Dass die fixe Festlegung von Arbeitszeiten gegenüber der freien Einteilung durch den Arbeitnehmer nicht zu einer flexiblerer Zeiteinteilung führt, liegt auf der Hand. Ein Widerspruch der Auslegung des § 8h VKG durch das Berufungsgericht zur Richtlinie, ist daher nicht erkennbar.
[11] [11] [11] 7. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00004.26T.0219.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAG-26722