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ÖBA 4, April 2026, Seite 295

Rechtsmissbräuchlicher Abruf einer Haftrücklassgarantie

ÖBA 2026/3196 (OGH)

§§ 880a, 1431 ABGB; §§ 381, 382 EO; § 16 IO.

https://doi.org/10.47782/oeba202604029501

Wird in einer Bankgarantie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein einbehaltener Haftrücklass gegen Beibringung der Haftrücklassgarantie freigegeben wird, ist evident, dass die Bankgarantie den Haftrücklass ersetzen soll und damit nur als Ersatzsicherheit gedacht ist, dem Werkbesteller aber kein weiterer Haftungsfonds zur Verfügung gestellt werden soll.

Aus der Begründung:

[1] Mit Beschluss des LG Linz vom wurde über das Vermögen der im Baugewerbe tätigen M GmbH (idF Werkunternehmerin) das Konkursverfahren eröffnet und Dr. T zum IV bestellt.

[2] Im Juli 2021 erteilte die Erst[antrags] gegnerin (idF Bestellerin) der Werkunternehmerin den Auftrag zur Ausführung und Lieferung einer Glasfassade für ein Gebäude. Das Werk wurde von der Bestellerin im Juni 2024 abgenommen. Ende Juli 2024 genehmigte die Bestellerin die Schlussrechnung der Werkunternehmerin iHv rd € 2,7 Mio, wovon sie vereinbarungsgemäß 5%, das sind € 136.703,04, als Haftrücklass einbehielt. Dazu war zwischen der Bestellerin und der Werkunternehmerin vereinbart, dass der einbehaltene Haftrücklass durch B...

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